Im Rahmen des Beweisverfahrens edierte der Vorderrichter diverse Urkunden von den Parteien. Am 15. Oktober 2014 wurden J.________ (Zeugin), L.________ (Zeugin) und M.________ (Zeuge) als Zeugen einvernommen sowie beide Parteien einer Parteibefragung unterzogen. Von I.________ wurde eine Verkehrswertschätzung über die Liegenschaft U.________eingeholt (vgl. insb. Vi-act. 39-47, 54, 64, 65, 82-84).