Am 20. September 2013 ergänzte die Klägerin ihre Replik (Vi-act. 30). Nebst Anpassungen seiner Anträge in Kinderbelangen ergänzte der Beklagte sein gestützt auf Art. 165 Abs. 2 ZGB gestelltes Begehren mit Duplik vom 20. Januar 2014 dahingehend, als er die monatlichen Raten auf Fr. 600.00, ev. wieviel, festsetzte. Im Übrigen hielt er an seinen Anträgen fest (Vi-act. 35). Kantonsgericht Schwyz 5 Mit Eingabe vom 26. Februar 2014 verzichtete die Klägerin auf die Durchführung einer Hauptverhandlung (Vi-act. 37).