Zu den bisherigen Anträgen und nebst Anpassungen ihrer Begehren hinsichtlich Kinderbelangen verlangte die Klägerin mit Replik vom 9. September 2013 gestützt auf Art. 124 Abs. 1 ZGB zusätzlich Fr. 50‘000.00 als angemessene Entschädigung sowie eine nach Durchführung des Beweisverfahrens noch zu beziffernde angemessene Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB. Ausserdem passte sie ihr Begehren um Vorsorgeunterhalt dahingehend an, als dieser in erster Linie als Einmalzahlung, eventualiter als Rente monatlich im Voraus auf den Ersten des Monats oder subeventualtier als Kombination von Einmalzahlung und Rente zu bezahlen sei (Vi-act. 26).