12. Die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge seien im Sinne von Art. 122 ZGB hälftig zu teilen. Der Einzelrichter ordne die dafür erforderlichen Zuweisungen an. 13. Alle widersprechenden und / oder weitergehenden Anträge der Klägerin seien abzuweisen. 14. Alles unter kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. Auch anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 13. Juni 2013 konnten sich die Parteien nicht einigen (Vi-act. 18).