10. Es sei festzustellen, dass der Klägerin kein güterrechtlicher Anspruch zusteht, bzw. dass die Parteien güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinander gesetzt sind. Kantonsgericht Schwyz 4 11. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten gestützt auf Art. 165 Abs. 2 ZGB Fr. 50‘000.-, ev. wie viel, zu bezahlen, wobei die Bezahlung in angemessenen monatlichen Raten anzuordnen sei.