8. Es sei festzustellen, dass die Ehegatten sich gegenseitig keinen Unterhaltsbeitrag schulden. 9. Das hälftige Miteigentum der Klägerin am Grundstück XX (Wohnhaus am U.________ mit einer Fläche von 214 m2) sei unter vollständiger Übernahme der damit verbundenen Hypotheken und Zinsen dem Beklagten zu Alleineigentum zu übertragen, wozu der Einzelrichter das Grundbuchamt Goldau zu dieser Eigentumsübertagung anzuweisen habe.