12. Es sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau einen angemessenen Vorsorgeunterhalt in nach Durchführung des Beweisverfahrens noch zu beziffernder Höhe zu entrichten, jedoch von mindestens Fr. 134‘419.00, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten des Monats oder als Kombination von Einmalzahlung und Rente. 13.-14.[Ziff. 11.-12. der Klage] Mit Klageantwort vom 22. April 2013 ersuchte der Beklagte um Folgendes (Viact. 16): 1. [Scheidungsbegehren] 2.-7. [Kinderbelange]