10. Es sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau einen angemessenen Vorsorgeunterhalt in nach Durchführung des Beweisverfahrens noch zu beziffernder Höhe zu entrichten, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten des Monats. 11. Es sei festzustellen, dass sich die Ehegatten gegenseitig keinen Unterhaltsbeitrag schulden. 12. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Ehemannes. Kantonsgericht Schwyz 3