B. Mit (unbegründeter) Klage vom 29. Oktober 2012 machte die Klägerin beim Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz die Scheidung anhängig mit folgenden Anträgen (Vi-act. 1): 1. [Scheidungsbegehren] 2.-6. [Kinderbelange] 7. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau einen in Anwendung von Art. 85 Abs. 2 ZPO nach Durchführung des Beweisverfahrens noch zu beziffernden Betrag aus Güterrecht zu bezahlen.