{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-19_2017-05-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7b90c43184640541a160e286fd8c941b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-19_2017-05-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_19_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2be55176209e0665ba743400ff4c0b1ce60bf660d803583676b91ac56fd9f0eb73869ef3bfce6394a48953cb3ddd13e2dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2be55176209e0665ba743400ff4c0b1ce60bf660d803583676b91ac56fd9f0eb73869ef3bfce6394a48953cb3ddd13e2dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_19", "Checksum": "6e0fe5512891ca73600f5229144542d4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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In ihrer Berufungsreplik macht sie geltend, der Beklagte habe durch\nseine diversen Wohnsitzwechsel und das nutzlose Ausstandsverfahren gegen\nden Gutachter I.________ unnötige Kosten verursacht, was zu verneinen ist,\nwobei hinsichtlich Letzterem zu berücksichtigen ist, dass für die Beurteilung\nder Ausstandsfrage von I.________ bereits eine separate Kostenauferlegung\nKantonsgericht Schwyz 48\n\nan den Beklagten erfolgte (vgl. Vi-act. 75). Ebenso wenig vermag die Klägerin\nmit ihrer Rüge betreffend späte vollständige Akteneinsicht mangels näherer\nSubstantiierung betreffend Kostenverteilung nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.\n\ncc) Nach dem Gesagten erscheint nicht angezeigt, in das vorderrichterliche\nErmessen einzugreifen. Eine Anpassung der erstinstanzlichen Kosten- und\nEntschädigungsregelung ist auch beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht\nvorzunehmen, nachdem das angefochtene Urteil nur insoweit eine Anpassung\nerfährt, als der Klägerin Fr. 33‘230.00 bzw. Fr. 46‘730.00 – ohne Abzug des im\nBerufungsverfahren geleisteten Kostenvorschusses ‒ der von ihr geforderten\nFr. 186‘308.15 aus Güterrecht zugesprochen werden (vgl. auch angef. Urteil\nE. 7a, S. 21).\n\nb) aa) Die Klägerin dringt mit ihrem Berufungsbegehren Ziff. 1.1 betreffend\nGüterrecht zu rund einem Fünftel durch, indem ihre Forderung von\nFr. 162‘738.10 im Umfang von Fr. 33‘230.00 gutgeheissen wird. Ebenso wird\nihr ein Prozesskostenvorschuss von Fr. 13‘500.00 zugesprochen. Hingegen\nunterliegt die Klägerin mit ihrem Begehren um Vorsorgeunterhalt über\nFr. 134‘419.00 (Ziff. 1.2). Der Beklagte unterliegt mit seiner Anschlussberufung, mit welcher er eine Entschädigung von Fr. 50‘000.00 forderte. Insgesamt\nwaren damit Fr. 360‘657.10 streitig, wobei die Klägerin betragsmässig im Umfang von Fr. 96‘730.00 und damit zu rund 27 % obsiegte. Nachdem der Klägerin ein Prozesskostenvorschuss zugesprochen wurde, steht einer Kostenverteilung nach Obsiegen und Unterliegen grundsätzlich nichts im Wege (vgl.\nauch KG-act. 11, S. 25). Das Verursacherprinzip ist vorliegend denn auch\nsachgerecht (vgl. Jenny, a.a.O., N 12 zu Art. 107 ZPO). Zu berücksichtigen ist\nzusätzlich, dass die Klägerin mit ihrer güterrechtlichen Forderung dem Grundsatze nach durchgedrungen ist, wobei der Anspruch nicht leicht zu beziffern\nwar (vgl. Jenny, a.a.O., N 5 zu Art. 107 ZPO). Hinsichtlich der beiden weiteren\nForderungen obsiegen beide Parteien je einmal sowohl im Grundsatz als auch\nKantonsgericht Schwyz 49\n\nbezüglich deren Höhe. Insgesamt erscheint angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens (inkl. Verfügung vom 1. Dezember 2016) von Fr. 7‘000.00\nzu 2/3 der Klägerin und zu 1/3 dem Beklagten aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs.\n2 und 107 Abs. 1 lit. a ZPO).\n\nbb) Für Ehe- und Vaterschaftssachen beträgt das Honorar Fr. 1‘000.00 bis\nFr. 10'000.00. Sofern in Ehesachen gleichzeitig güterrechtliche Ansprüche\nüber Fr. 100‘000.00 streitig sind, sind die Ansätze des § 8 GebTRA massgebend (§ 9 GebTRA). Bei einem Streitwert von Fr. 100‘001.00 bis\nFr. 1‘000‘000.00 beträgt das Grundhonorar Fr. 5‘500.00 bis Fr. 39‘600.00 (§ 8\nAbs. 2 GebTRA). Das Honorar im Berufungsverfahren beträgt 20 bis 60 %\ndieses Ansatzes, wobei der noch vor der Berufungsinstanz in Frage kommende Streitwert massgebend ist (§ 11 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens\nbestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache,\nihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem\nnotwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Der Aufwand der klägerischen\nRechtsvertreterin bestand im Wesentlichen in der Ausfertigung der knapp 50-\nseitigen Berufungsschrift sowie der gut 30-seitigen Replik/Anschlussberufungsantwort, derjenige des beklagtischen Rechtsvertreters in der knapp 50-\nseitigen Berufungsantwort/Anschlussberufung sowie der knapp 20-seitigen\nDuplik/Stellungnahme (KG-act. 1, 6, 11 und 15). Die umfangreichen Eingaben\nsind in Anbetracht der knappen Begründung des angefochtenen Entscheids\nbzw. insbesondere der nicht durchgeführten güterrechtlichen Auseinandersetzung gerechtfertigt. Zu beachten ist aber auch, dass sie teilweise Wiederholungen zu den erstinstanzlichen Ausführungen enthalten. Insgesamt erscheint\nder Aufwand auf beiden Seiten in etwa gleich hoch und die jeweiligen Entschädigungen sind auf je Fr. 10'000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) festzusetzen, zumal insbesondere das Güterrecht in mancher Hinsicht schwierige\nrechtliche Fragen aufwarf. Die Klägerin hat den Beklagten für das Berufungsverfahren mithin reduziert und gerundet mit Fr. 3‘330.00 zu entschädigen.\nKantonsgericht Schwyz 50\n\n6. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 verpflichtete die Gerichtsleitung\nden Beklagten auf Antrag der Klägerin hin zur Leistung eines Anwalts- und\nGerichtskostenvorschusses von Fr. 13'500.00 an die Klägerin (KG-act. 17).\nDie Klägerin ersucht eventualiter für den Fall, dass der Beklagte zu keinem\nProzesskostenvorschuss verpflichtet wird (vgl. E. 5), um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren. Dieses Eventualbegehren wird infolge Gutheissung des Gesuchs um Prozesskostenbevorschussung gegenstandslos;-\n\nerkannt:\n\n"}