{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-19_2017-05-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7b90c43184640541a160e286fd8c941b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-19_2017-05-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_19_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2be55176209e0665ba743400ff4c0b1ce60bf660d803583676b91ac56fd9f0eb73869ef3bfce6394a48953cb3ddd13e2dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2be55176209e0665ba743400ff4c0b1ce60bf660d803583676b91ac56fd9f0eb73869ef3bfce6394a48953cb3ddd13e2dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_19", "Checksum": "6e0fe5512891ca73600f5229144542d4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 23.05.2017 ZK1 2016 19\nRegeste:\nEhescheidung, Güterrecht und Vorsorge | Eherecht\n\nb) Im Folgenden gilt es mithin zu prüfen, ob der Beklagte aus seinem Einkommen oder Vermögen bedeutend mehr an den Unterhalt der Familie beigetrug, als er verpflichtet war. Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob ein Anspruch gemäss Art. 165 Abs. 2 ZGB besteht, bildet die Verständigung unter\nden Ehegatten über den Beitrag an den Unterhalt der Familie, den jeder von\nihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes,\nBetreuen von Kindern oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern\n(Art. 163 Abs. 2 ZGB). Von diesen Beiträgen lassen sich die ausserordentlichen Beiträge gemäss Art. 165 Abs. 2 ZGB abgrenzen (BGer, Urteil\n5A_672/2012 vom 3. April 2013 E. 5 und 5.1). Im Gegensatz zu Art. 165\nAbs. 1 ZGB müssen die Leistungen aus dem Einkommen oder Vermögen\ngemäss Art. 165 Abs. 2 ZGB für den Unterhalt der Familie erbracht worden\nsein. Richtete ein Ehegatte dem anderen eine Leistung zu einem andern\nZweck aus, entsteht kein Anspruch nach Art. 165 Abs. 2 ZGB. Was als Leistung an den Unterhalt zu betrachten ist, richtet sich nach Art. 163 ZGB (Hausheer/Reus-ser/Geiser, a.a.O., N 32 zu Art. 165 ZGB; s.a. BGE 127 III 46 E. 4,\nS. 54 f.).\n\nc) Der Beklagte macht nicht geltend, welche konkreten aussergewöhnlichen Leistungen er erbracht haben will, sondern er hält lediglich allgemein\nfest, nebst seinem Einkommen mit Fr. 220‘000.00 aus seinem Vermögen an\nKantonsgericht Schwyz 46\n\nden Unterhalt der Familie beigetragen zu haben. Was genau er mit seinem\nVermögen finanzierte, ist nicht bekannt bzw. wurde nicht substantiiert geltend\ngemacht, geschweige denn nachgewiesen. Es lässt sich nicht überprüfen, ob\nes sich tatsächlich um Leistungen im Sinne von Art. 165 Abs. 2 ZGB handelte.\nIm Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte die in seiner Familie\nüblichen Unterhaltsbeiträge markant überschritten hätte (vgl. Isenring/Kessler,\nBasler Kommentar, 5. Aufl. 2014, N 2 zu Art. 165 ZGB). Auf jeden Fall ist ein\nmonatliches Einkommen von Fr. 3‘934.90 für eine sechsköpfige Familie als\nbescheiden anzusehen und es war offenbar üblich, dass der Beklagte nach\nAuszahlung der Erbvorbezüge einen Teil hiervon kontinuierlich zum „Familienunterhalt“ beisteuerte, was auch nachvollziehbar ist. Es lagen weder ausserordentliche Umstände vor, welche den Beklagten zu Sonderleistungen veranlasst hätten, noch fielen ausserordentliche Kosten an, die der Beklagte getragen hätte. Ebenso wenig sind die Leistungen als Sonderleistungen einzustufen (Isenring/Kessler, a.a.O., N 2 zu Art. 165 ZGB). Kommt schliesslich\nhinzu, dass die Entschädigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der ausgleichungspflichtigen Ehegatten anzupassen ist. Massgebend sind das gesamte\nEinkommen und Vermögen desselbigen (Isenring/Kessler, Basler Kommentar,\n5. Aufl. 2014, N 12 zu Art. 165 ZGB). Die Erfüllung des Anspruches nach\nArt. 165 ZGB soll zu keiner Überschuldung des pflichtigen Ehegatten führen\n(Bräm, Zürcher Kommentar, 1998, N 59 zu Art. 165 ZGB). Die Klägerin verfügt\nüber keine relevanten Vermögenswerte und ein eher bescheidenes Einkommen (vgl. auch KG-act. 17). Ein ihren Bedarf übersteigendes Einkommen aus\nihrer Tätigkeit als Pflegehelferin sowie auch die ihr aus Güterrecht zugesprochenen Fr. 33‘230.00 werden als Teil der Altersvorsorge dienen, nachdem\nkeine Aufteilung von Austrittsleistungen erfolgte. Die Klägerin ist damit nicht\nzur Leistung einer Entschädigung nach Art. 165 Abs. 2 ZGB zu verpflichten.\nDie Anschlussberufung des Beklagten ist abzuweisen.\n\n5. Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen und die Anschlussberufung abzuweisen. Nach der materiellen Beurteilung der Beru-\nKantonsgericht Schwyz 47\n\nfungsbegehren Ziff. 1.1 bis 1.3 erübrigt sich eine Rückweisung des Prozesses\nan die Vorderrichterin, wie von der Klägerin eventualiter beantragt.\n\na) Es stellt sich die Frage nach einer Anpassung der erstinstanzlichen Kos-\nten- und Entschädigungsregelung.\n\naa) In seiner Berufungsantwort hält der Beklagte der Klägerin vor, masslos\nüberklagt, unsinnige Anträge gestellt und diese wieder zurückgezogen oder\ngeändert bzw. seine Begehren anerkannt zu haben (Übertragung der elterlichen Sorge und Obhut über G.________ (Jg 1997) an ihn; keine Unterhaltspflicht seinerseits betreffend H.________ (Jg 1995); fehlender Anspruch auf\nEntschädigung gemäss Art. 124 Abs. 1 ZBG), weshalb sie diesbezüglich als\nunterlegen zu gelten habe. Von Gesetzes wegen als unterliegende Partei gilt\ndie klagende Partei bei Klagerückzug und die Beklagte bei Klageanerkennung\n(Jenny, in Sutter-Somm/Ha-senböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung. 3. Aufl. 2016, N 6 zu Art. 106 ZPO). Der Beklagte macht indessen nicht geltend, inwieweit im Zusammenhang mit den\ngenannten Anträgen ein unter Berücksichtigung des gesamten Scheidungsverfahrens nennenswerter (Mehr-) Aufwand entstanden ist, der eine andere\nKostenverteilung als diejenige der Vorderrichterin rechtfertigen würde. Auf\njeden Fall ist zu beachten, dass er mit seinen Anträgen auf Entschädigung\nnach Art. 165 ZGB sowie auf Teilung der Austrittsleistung der Klägerin nicht\ndurchgedrungen ist und ihm „lediglich“ ¼ der Kosten auferlegt wurden.\n\n"}