{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-19_2017-05-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7b90c43184640541a160e286fd8c941b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-19_2017-05-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_19_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2be55176209e0665ba743400ff4c0b1ce60bf660d803583676b91ac56fd9f0eb73869ef3bfce6394a48953cb3ddd13e2dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2be55176209e0665ba743400ff4c0b1ce60bf660d803583676b91ac56fd9f0eb73869ef3bfce6394a48953cb3ddd13e2dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_19", "Checksum": "6e0fe5512891ca73600f5229144542d4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Q.________ in ihrem\nBericht, gestützt auf welchen die Klägerin eine Steigerung ihres Arbeitspensums verneint, lediglich rezidivierende, zum Teil sehr therapieresistente Hautausschläge diagnostizierte und keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (Vi-act.\n61, KB 42). Der besagte Bericht datiert ausserdem vom 13. September 2014;\nüber aktuelle gesundheitliche Probleme lässt sich den Akten nichts entnehmen. Seit 1. Juli 2016 ist die Klägerin – im Juli 2016 zu einem 50 %-Pensum\nund ab 1. August 2016 zu einem 90 %-Pensum ‒ als Pflegehelferin im Altersund Pflegeheim R.________ angestellt. Im Juli 2016 erzielte sie – inkl. „So-\nZul.inkl. Ferien- u. Feiertagsent“ ‒ einen Nettolohn von Fr. 3‘221.70 (vgl. KGact. 11, S. 6 und 19; KG-act. 11/3 und 11/4). Im Dezember wurde ihr gemäss\nLohnblatt ein 13. Monatslohn ausbezahlt (KG-act. 19/1), weshalb entgegen\nihren Einwänden davon ausgegangen werden kann, dass sie Anspruch auf\neinen solchen hat, zumal sie das einen integrierenden Bestandteil des Arbeitsvertrags bildende Personalreglement nicht zu den Akten reichte (vgl. KGact. 11/3 und 19). Bei einem 100 %-Pensum sowie unter Hinzurechnung eines\nAnteils für den 13. Monatslohn vermag die Klägerin ein Nettoeinkommen von\nrund Fr. 3‘900.00 generieren. Die Möglichkeit einer Aufstockung ihres Pensums auf 100 % bei R.________ oder an einer anderen Stelle ist als durchaus\nrealistisch anzusehen, nachdem sie bereits bei ihrem jetzigen Arbeitgeber\neine 90 %-Stelle antreten konnte. Ausgehend von einem Grundbetrag von\nFr. 1‘200.00, einem Mietzins von Fr. 1‘100.00 (KG-act. 1/16), Krankenkassenkosten von Fr. 230.00 (inkl. VVG; abzüglich Prämienverbilligung [KG-act. 1/15\nund 1/21]) sowie Fahrtkosten von Fr. 377.40 und Steuern von Fr. 320.00 (vgl.\nKG-act. 17; KG-act. 1/19, 1/20 und 11/8) beläuft sich ihr Bedarf – selbst unter\nHinzurechnung von Auslagen für die Hausrat- und Haftpflicht- sowie die Fahrzeugversicherung von insgesamt rund Fr. 110.00 (KG-act. 11/17 und 11/18) ‒\nKantonsgericht Schwyz 44\n\nauf lediglich rund Fr. 3‘340.00, womit es ihr möglich ist, bis zu ihrer Pensionierung in knapp 15 Jahren einen Betrag pro Monat für die Altersvorsorge\nzurückzulegen. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Klägerin für die Zukunft eine Altersvorsorge aufzubauen vermag, wobei auch auf\nden individuellen Lohnrechner (Salarium) verwiesen werden kann, gemäss\nwelchem eine weibliche Hilfsarbeitskraft in ihrem Alter (50 Jahre), in der Zentralschweiz, in einem Heim und mit abgeschlossener Berufsausbildung –\nmangels anderweitiger Angaben dürfte die Klägerin einen entsprechenden\nLehrgang zur Pflegehelferin absolviert haben ‒ im Durchschnitt mehr als\nFr. 4‘500.00 netto verdienen dürfte (vgl. www.salarium.bfs.admin.ch).\nSchliesslich ist zu beachten, dass die Klägerin bereits seit dem 1. August\n2010 in die Pensionskasse einzahlt und die Vorderrichterin eine Teilung ihrer\nAustrittsleistung – welche per 31. August 2012 Fr. 12‘062.45 betrug (Vi-KB 2)\n‒ verweigerte.\n\nd) Nach dem Gesagten ist der Beklagte nicht zur Leistung eines Vorsorgeunterhalts an die Klägerin zu verpflichten. Weiter ersuchten die Parteien vor\nerster Instanz übereinstimmend um Feststellung, dass sie sich gegenseitig\nkeinen Unterhaltsbeitrag schulden würden, was die Klägerin im Berufungsverfahren denn auch nicht in Frage stellte bzw. sie sich nicht hierzu äusserte.\nDispositivziffern 2 und 6 des angefochtenen Urteils sind zu bestätigen.\n\n4. Mit Anschlussberufung fordert der Beklagte von der Klägerin gestützt auf\nArt. 165 Abs. 2 ZGB eine Entschädigung von Fr. 50‘000.00, evtl. wie viel.\n\na) Nach Art. 163 Abs. 1 ZGB sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder\nnach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Gemäss ihrer Abmachung kann dieser Beitrag namentlich in Geldzahlungen bestehen\n(Art. 163 Abs. 2 ZGB). Diese werden vor allem durch den Ertrag aus der Arbeit eines oder beider Ehegatten, oder gar aus der Rendite ihres Vermögens\ngeleistet. Kraft ihrer allgemeinen Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB) kön-\nKantonsgericht Schwyz 45\n\nnen die Ehegatten unter besonderen Umständen auch gezwungen sein, im\nInteresse des Haushaltes auf ihr Vermögen zurückzugreifen, unter dem Vorbehalt einer allfälligen Entschädigung im Sinne des Art. 165 Abs. 2 ZGB\n(BGE 134 III 581 E. 3.3, S. 583). Gemäss Art. 165 Abs. 2 ZGB hat der Ehegatte, der durch sein Einkommen oder Vermögen in einem erheblich höheren\nAusmass, als er es hätte tun müssen, an den Unterhalt der Familie beigetragen hat, Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (BGE 138 III 348 =\nBGer, Urteil 5A_540/2011 vom 30. März 2012 = Pra 101/2012 Nr. 129,\nE. 7.1.1).\n\n"}