{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-19_2017-05-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7b90c43184640541a160e286fd8c941b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-19_2017-05-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_19_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2be55176209e0665ba743400ff4c0b1ce60bf660d803583676b91ac56fd9f0eb73869ef3bfce6394a48953cb3ddd13e2dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2be55176209e0665ba743400ff4c0b1ce60bf660d803583676b91ac56fd9f0eb73869ef3bfce6394a48953cb3ddd13e2dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_19", "Checksum": "6e0fe5512891ca73600f5229144542d4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Wie das Bundesgericht festhält, ist bei Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB\naber ohnehin das Vermögen als solches massgebend, unabhängig davon, ob\nes sich um Errungenschaft oder Eigengut handelt. Auf jeden Fall stellt sich die\nFrage, ob die Klägerin angesichts der bisherigen Vorbezüge darauf vertrauen\ndurfte, dass der Unterhalt weiterhin durch Vermögensverzehr sichergestellt\nwürde. Zu beachten ist, dass als Vermögenswerte die Liegenschaft, das Einzelunternehmen des Beklagten sowie das vorhandene geringfügige Bankguthaben in die güterrechtliche Auseinandersetzung einbezogen wurden. Diesbezüglich sollte die Gleichbehandlung zwischen den Parteien gewährleistet\nsein (vgl. auch BGer, Urteil 5C.97/2002 vom 6. September 2002 = BGE 129 III\n7 E. 3.3 = Pra 92/2003 Nr. 85). Die Klägerin macht nicht geltend, es seien\nweitere individuelle Ersparnisse – zu Vorsorgezwecken ‒ gebildet worden (vgl.\nauch BGer, Urteil 5C.90/2004 vom 15. Juli 2004 E. 4.3.2). Die Parteien haben\noffenbar denn auch das ganze Einkommen für den Familienunterhalt verbraucht. Die Erbvorbezüge wurden überdies auch in das Unternehmen und\ndie Liegenschaft investiert. Kommt hinzu, dass vorliegend – im Gegensatz zu\ndem von der Klägerin erwähnten Bundesgerichtsentscheid – keine\nFr. 200‘000.00 im Jahr aus dem Vermögen für den Unterhalt aufgewendet\nwurden. Vielmehr pflegten die Parteien und ihre vier Kinder eher einen bescheidenen Lebensstil und wendeten gemäss den Vorbringen des Beklagten\nbis zur ihrer Trennung im Herbst 2008 insgesamt lediglich Fr. 220‘000.00 der\nErbvorbezüge für ihren Unterhalt auf. Aufgrund des bescheidenen Einkommens des Beklagten hat auch der Treuhänder M.________ (Zeuge) gemäss\ndessen Aussagen mit der Klägerin darüber gesprochen, dass die Auslagen zu\nhoch wären. Zwischen 2005 und 2007, wahrscheinlich im Jahre 2007, seien\nsie im Herbst zusammengesessen und hätten darüber gesprochen, wie der\nPrivatverbrauch dem Einkommen entsprechend angepasst werden könnte. Es\nseien auch Alternativen von einem Nebenverdienst aufgezeigt worden, was\nvor allem die Klägerin betroffen habe, weil die Kinder langsam „draussen“ gewesen seien (Vi-act. 65 Antworten 282 und 300 f., S. 40 und 42). Es ist des-\nKantonsgericht Schwyz 42\n\nhalb davon auszugehen, dass der für den Familienunterhalt benötigte Vermögensverzehr vorübergehender Natur war und dass sich die Parteien dessen\nbewusst waren. Die finanzielle Lage der Parteien sprach zudem eher gegen\ndie Bildung von relevanten Ersparnissen. Zu beachten ist sodann, dass dem\nBeklagten während des Zusammenlebens mit der Klägerin ab dem Jahre\n2003 kein Erbvorbezug mehr ausbezahlt wurde. Die Klägerin behauptet nicht\nund es ergeben sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass sie in\nabsehbarer Zeit mit weiteren Vorbezügen rechnen durfte oder gerechnet hätte. Daran vermag der Umstand, dass der Beklagte offenbar im Jahre 2012\nsowie auch später noch weitere Erbvorbezüge ausbezahlt erhielt, nichts zu\nändern, zumal sich den Akten nicht entnehmen lässt, dass diese voraussehbar gewesen wären, und im Übrigen während rund zehn Jahren keine entsprechenden Mittel flossen. Per Ende 2003 wies das Kontokorrentkonto ein\nGuthaben von Fr. 11‘824.00 auf. Zwar belief sich das Eigenkapital der Firma\nauf rund 350‘000.00 (Vi-BB 52); die Finanzierung des Unterhalts hing aber\noffensichtlich auch von den Verkäufen der Landmaschinen etc. ab. In Anbetracht dieser Sachlage durfte die Klägerin nicht darauf vertrauen, dass der\n(Vorsorge-)Unterhalt weiterhin durch Vermögensverzehr sichergestellt würde.\nDa kein hypothetisches Vorsorgeguthaben anzurechnen ist (BGer, Urteil\n5C.123/2006 vom 29. März 2007 = FamPra 2007, S. 670), erübrigen sich\nauch entsprechende Parteibefragungen (vgl. KG-act. 1 Ziff. 1.2.6, S. 39). Eine\nÜberprüfung der Einkommens- und Bedarfslage sowie der aktuellen Vermögenslage des Beklagten ist folglich an dieser Stelle nicht angezeigt, wobei im\nÜbrigen auch die Klägerin festhält, dass der Vorsorgeunterhalt mit der Ersparnis finanziert werden müsse, die mit Blick auf die Vorsorge des unterhaltsverpflichteten Ehegatten geäufnet worden sei (vgl. Vi-act. 12 Rz. 110, S. 28; KGact. 1 Ziff. 1.2.14, S. 43). Ebenso unberücksichtigt bleiben unter diesem Titel\ndie dem Beklagten nach der Trennung zugefallenen Erbvorbezüge. Da die\nScheidung die Ehe im Sinne eines „clean-break“-Gedankens auflösen und sie\nnicht als Wirtschaftsgemeinschaft weiter bestehen lassen soll (BGer, Urteil\nKantonsgericht Schwyz 43\n\n5C.27/2005 vom 23. November 2005, E. 2.2), ist überdies davon abzusehen,\nallfällige künftige Vermögensanfälle miteinzubeziehen.\n\n"}