{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-19_2017-05-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7b90c43184640541a160e286fd8c941b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-19_2017-05-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_19_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2be55176209e0665ba743400ff4c0b1ce60bf660d803583676b91ac56fd9f0eb73869ef3bfce6394a48953cb3ddd13e2dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2be55176209e0665ba743400ff4c0b1ce60bf660d803583676b91ac56fd9f0eb73869ef3bfce6394a48953cb3ddd13e2dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_19", "Checksum": "6e0fe5512891ca73600f5229144542d4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Seine AHV-Rente belaufe sich sodann auf Fr. 1‘450.00, womit er monatlich mindestens Fr. 3‘588.60 zur Verfügung haben werde. Zudem habe der\nBeklagte im Jahr 2012 über ein Vermögen von über einer halben Million verfügt und erst kürzlich einen weiteren Erbvorbezug von Fr. 500‘000.00 erhalten,\nmit welchem er die Liegenschaft in ________ habe kaufen können. Sie selber\nverfüge demgegenüber über keine genügende Altersvorsorge. Als Katechetin\nsei es ihr nicht möglich, in einem 100 %-Pensum zu arbeiten. Ausgehend von\neiner monatlichen Rente von Fr. 1‘883.10 und einem Bedarf von Fr. 2‘600.00\n(Grundbetrag: Fr. 1‘200.00; Krankenkasse: Fr. 400.00; Miete: Fr. 1‘000.00)\nsetzt die Klägerin den Fehlbetrag der Pensionskasse auf Fr. 134‘418.75 fest\n(monatlicher Fehlbetrag [Fr. 716.90] x 12 x Umwandlungssatz) ab.\n\nb) Die Parteien ersuchten vor erster Instanz übereinstimmend um Feststellung, dass sie sich gegenseitig keinen Unterhaltsbeitrag schulden würden. Die\nKlägerin verlangte einzig die Deckung ihres Vorsorgeschadens bzw. „Vorsorgeunterhalt“ (vgl. Vi-act. 12 Rz 55 f., S. 19; Vi-act. 26, S. 24). Sie verneint damit künftige Lücken und fordert einen Ausgleich bestehender Lücken.\nGrundsätzlich ist es nicht Aufgabe des Unterhaltsrechts, einen allenfalls mangelhaften Vorsorgeausgleich zu kompensieren (BGE 141 III 465 E. 3.2.2,\nS. 470). Immerhin aber sind gemäss Art. 125 Abs. 2 Ziff. 8 ZGB beim Entscheid, ob der eine Ehegatte dem anderen nachehelichen Unterhalt schuldet,\nunter anderem die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder anderen privaten oder\nstaatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der\nTeilung der Austrittsleistungen zu berücksichtigen. Unter besonderen Umständen und unter entsprechender Zurückhaltung kann das Vermögen der\n(geschiedenen) Ehegatten nicht nur als Einkommensquelle in Rechnung gestellt werden, sondern es hat auch in seiner Substanz dem Unterhalt zu dienen (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, Rz\n05.66). Der unterhaltsrechtliche Vorsorgeausgleich soll während der Ehe ent-\nKantonsgericht Schwyz 40\n\nstandene und/oder künftige Lücken in der Vorsorge schliessen, die ihren\nGrund namentlich in der Aufgabenteilung der Ehegatten haben (Art. 125 Abs.\n2 Ziff. 1 ZGB) und die weder güterrechtlich noch im Rahmen des Ausgleichs\ngemäss Art. 122 ff. geschlossen werden können (BGer, Urteil 5C.90/2004\nvom 15. Juli 2004 E. 4.3.1). So kann Unterhalt selbst in Fällen, in denen die\nansprechende Person ihren aktuellen Lebensbedarf selbst bestreiten kann,\nzur Kompensation bestehender oder künftiger Vorsorgedefizite geschuldet\nsein. Insbesondere wenn ein selbständig Erwerbender keine Einrichtung der\nberuflichen Vorsorge angeschlossen war und die als Dritte Säule geäufnete\nprivate Vorsorge wegen vereinbarter Gütertrennung nicht geteilt wird, muss\nder Unterhalt nicht nur das zu erwartende Vorsorgedefizit, sondern auch die\nbereits während der Ehe entstandene Vorsorgelücke füllen (Schwenzer,\na.a.O., 2. Aufl. 2011, N 68a zu Art. 125 ZGB; BGer, Urteil 5C.265/2002 E. 3.5\n= BGE 129 III 257 = Pra 92/2003 Nr. 175). Ausnahmsweise kann somit ein\nVorsorgedefizit zufolge Scheidung auf dem Wege des Anteils am sogenannten „Vorsorge-Sparvermögen“ abgedeckt werden, sofern ein entsprechendes\nVermögen überhaupt vorhanden ist. Ein solches Vermögen muss zu Vorsorgezwecken tatsächlich geäufnet worden sein (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz\n5.175). Denkbar sind dabei auch Fälle, in welchen der verpflichtete Ehegatte\nim Gegensatz zum berechtigten Ehegatten über erhebliches Eigengut verfügt\nund er bzw. beide Ehegatten deshalb während der Ehe auf die Bildung von\nErsparnissen für die Altersvorsorge verzichtet haben. Ersparnisse, insbesondere solche in gewisser Höhe, werden wohl in den meisten Fällen mindestens\nteilweise für die private Altersvorsorge getätigt, so dass eine (widerlegbare)\nnatürliche Vermutung für diese Zweckbestimmung spricht. Deshalb sollte es\ngrundsätzlich genügen, dass der verpflichtete Ehegatte überhaupt private Ersparnisse bildete (Gloor, Vorsorgeunterhalt, in: FamPra 4/2008, S. 738).\n\nc) aa) Wie bei dem von der Klägerin erwähnten Entscheid (5A_512/2008\nvom 4. September 2008) finanzierten die Parteien – wenn auch sekundär –\nden Familienunterhalt teilweise aus dem Eigengut des Beklagten. Das Eigen-\nKantonsgericht Schwyz 41\n\n"}