{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-19_2017-05-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7b90c43184640541a160e286fd8c941b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-19_2017-05-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_19_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2be55176209e0665ba743400ff4c0b1ce60bf660d803583676b91ac56fd9f0eb73869ef3bfce6394a48953cb3ddd13e2dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2be55176209e0665ba743400ff4c0b1ce60bf660d803583676b91ac56fd9f0eb73869ef3bfce6394a48953cb3ddd13e2dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_19", "Checksum": "6e0fe5512891ca73600f5229144542d4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Oktober 2012 von Fr. 1‘329.25 (Fr. 1‘155.85 zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dem 18. Juli 2013). Sie nimmt Bezug auf die Verfügung\ndes Einzelrichters vom 29. Juni 2010, gemäss welcher ihr Unterhaltsbeiträge\nab 1. Oktober 2009 gesprochen worden seien. Gemäss Klagebegründung\nmacht sie damit Unterhaltsausstände bis zum Zeitpunkt der Einreichung der\nScheidungsklage geltend (vgl. Vi-act. 12 Ziff. 83, S. 23). Gleichzeitig stellt sie\nnicht in Abrede, dass die Gütertrennung mit Wirkung ab 1. Oktober 2008 angeordnet wurde. Gemäss dem von der Klägerin erwähnten Bundesgerichtsentscheid, in welchem die Parteien den Güterstand der Gütertrennung gewählt hatten, zählen zu den gegenseitigen Schulden im Sinne von Art. 205\nAbs. 3 ZGB ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund alle im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes bestehenden Verbindlichkeiten (BGer, Urteil\n5A_608/2010 vom 6. April 2011 E. 3.2.1). Vorliegend wurde der Güterstand\nper 1. Oktober 2008 aufgelöst (vgl. Art. 204 Abs. 2 ZGB). Was während des\nVerfahrens von einem Ehegatten erworben wurde, oder Schulden, die er erst\nKantonsgericht Schwyz 37\n\nin dieser Zeit begründete, bleiben bei der güterrechtlichen Abrechnung indessen unberücksichtigt (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 30 zu Art. 204\nZGB). Nach dem 1. Oktober 2008 bildete sich demnach keine neue Errungenschaft mehr, das heisst danach konnte sich die Errungenschaft weder vergrössern (z.B. durch Lohn oder Zinsen) noch vermindern (durch neue Schulden; vgl. Vetterli, Scheidungshandbuch, 1998, S. 124; Steck, a.a.O., N 9a zu\nArt. 204 ZGB und N 5 zu Art. 207 ZGB; Hausheer/Geier/Aebi-Müller, a.a.O.,\nRz 12.166). Entsprechend finden die geltend gemachten Schulden keinen\nEingang in die güterrechtliche Auseinandersetzung. Sie sind im vorliegenden\nUrteil nicht zu berücksichtigen und bleiben vorbehalten.\n\nbb) Schliesslich gesteht die Klägerin dem Beklagten eine güterrechtliche\nAkontoforderung von Fr. 3‘000.00 zu, welche ihr dieser für die Bezahlung ihrer\nAnwaltskosten im Eheschutzverfahren SV 2008 12 leistete (vgl. Vi-BB 2). Für\ndas vorliegende Berufungsverfahren wurde der Beklagte überdies zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses in Höhe von Fr. 13‘500.00 verpflichtet\n(KG-act. 17). Der von einem Ehegatten dem andern geleistete Prozesskostenvorschuss ist eine vorläufige Leistung. Die definitive Regelung, welcher\nEhegatte die bevorschussten Prozesskosten zu tragen hat, erfolgt erst in der\ngüterrechtlichen Auseinandersetzung. Grundsätzlich hat derjenige Ehegatte,\nwelcher dem andern einen Prozesskostenvorschuss leistete, Anspruch auf\nRückerstattung des geleisteten Vorschusses oder auf dessen Anrechnung auf\ngüterrechtliche und/oder zivilprozessuale Gegenforderungen des begünstigten\nEhegatten (Bühler, Berner Kommentar, a.a.O., N 39 zu Art. 117 ZPO mit Verweis auf BGE 66 II 70 E. 3, S. 71 f.; KG BL, Entscheid 4110 12 94 vom\n29. Mai 2012 E. 2). Gerade im Scheidungsverfahren ist die Bevorschussung\nvon der Verteilung der Prozesskosten zu trennen, was es erlaubt, den bedürftigen Ehegatten zur Rückerstattung der zugesprochenen Kostenvorschüsse\nanzuhalten oder die Vorschüsse mit güterrechtlichen Ansprüchen zu verrechnen (KG SG, Entscheid FS.2012.14 vom 11. Mai 2012; Maier, Die Gewährung\nder unentgeltlichen Prozessführung in familienrechtlichen Prozessen im\nKantonsgericht Schwyz 38\n\nSpannungsfeld mit der Vorschusspflicht von Ehegatten und Eltern, dargestellt\nanhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der eidgenössischen ZPO, in: FamPra 3/2014, S. 638). Ein entsprechender Antrag seitens\ndes vorschussleistenden Ehegattens ist nicht erforderlich (Bühler/Spühler,\nBerner Kommentar, 1980, N 303 zu aArt. 145 ZGB). Gestützt hierauf kann der\nBeklagte die klägerische Forderung aus Güterrecht mit Fr. 16‘500.00 verrechnen.\n\nh) Der Beklagte ist mithin zu verpflichten, der Klägerin aus Güterrecht gerundet Fr. 33‘230.00 (Fr. 49‘732.00 [Fr. 45‘034.00 + Fr. 3‘884.00 + Fr. 814.00]\n./. Fr. 16‘500.00) zu bezahlen.\n\n3. Die Klägerin ersucht um Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines\nVorsorgeunterhalts von Fr. 134‘419.00 – welcher Betrag dem Fehlbetrag in\nder Pensionskasse entspreche ‒, zahlbar als Einmalzahlung, als monatliche\nRente oder als Mischung aus beiden.\n\na) Die Vorderrichterin verneinte eine Vorsorgelücke im Sinne von BGE 129\nIII 257, da der Vorsorgeanspruch der Klägerin aufgrund des ordentlichen\nGüterstandes der Errungenschaftsbeteiligung über die güterrechtliche Vorschlagsbeteiligung abgedeckt wäre. Im Übrigen habe der Beklagte auch keine\n(private) Altersvorsorge aufbauen können, an welcher die Klägerin beteiligt\nwerden könnte. Die Klägerin verneint in ihrer Berufung einen Zusammenhang\nzwischen dem Vorsorgeausgleich und dem gewählten Güterstand. Es sei auf\ndas Vermögen abzustellen, ungeachtet dessen, welcher Gütermasse dieses\nzuzuordnen sei. Der Aufbau einer Altersvorsorge wäre ihrer Ansicht nach ohne weiteres möglich gewesen. Seitens des Beklagten sei von einem monatlichen Einkommen von Fr. 3‘798.40 bzw. einem hypothetischen Nettoeinkommen von Fr. 5‘870.15 auszugehen. Unter Hinzurechnung der Einnahmen aus\nder Vermietung der Liegenschaft in XY von Fr. 2‘138.60 und Prämienverbilligungen von Fr. 38.50 ergäbe sich ein Gesamteinkommen von Fr. 8‘047.25\nKantonsgericht Schwyz 39\n\n"}