{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-19_2017-05-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7b90c43184640541a160e286fd8c941b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-19_2017-05-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_19_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2be55176209e0665ba743400ff4c0b1ce60bf660d803583676b91ac56fd9f0eb73869ef3bfce6394a48953cb3ddd13e2dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2be55176209e0665ba743400ff4c0b1ce60bf660d803583676b91ac56fd9f0eb73869ef3bfce6394a48953cb3ddd13e2dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_19", "Checksum": "6e0fe5512891ca73600f5229144542d4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 23.05.2017 ZK1 2016 19\nRegeste:\nEhescheidung, Güterrecht und Vorsorge | Eherecht\n\nBei kontinuierlichen (Neu- oder Teil-)Investitionen durch den gleichen Ehegatten und aus der gleichen Vermögensmasse – wie bei jährlichen Amortisationen einer Hypothek – ist in zeitlicher Hinsicht eine Durchschnittsrechnung vorzunehmen (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 40 zu Art. 206 ZGB) bzw.\neine grössere Zahl von kleineren Amortisationen kann aus Praktikabilitätsgründen so behandelt werden, wie wenn sie zu einem eingemittelten Zeitpunkt\nals Einheit stattgefunden hätte (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., Rz\n14.38). Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Klägerin in ihrer Mehrwertberechnung die erfolgten Amortisationszahlungen nicht einzeln, sondern\nin der unbestrittenen Summe von Fr. 17‘100.00 berücksichtigte und dabei\nüberdies auf den anfänglichen Liegenschaftswert abstellte (vgl. BGE 132 III\n145 = Pra 95/2006 E. 2.3), zumal auch der Beklagte keine Einwände erhebt.\nKantonsgericht Schwyz 34\n\nee) Der mittels Hypothek erwirtschaftete Mehrwert ist auf die beiden solidarisch haftenden Ehegatten – vgl. Vi-BB 15 – hälftig zu verteilen. Der Miteigentumsanteil der Klägerin ist – wie auch die halbe Hypothekarschuld – ihrer Errungenschaft zuzuteilen, da sie keine Eigenmittel leistete und sich ihr Beitrag\nin der Übernahme der hypothekarischen Schuldnerschaft erschöpft. Entgegen\nden beklagtischen Vorbringen partizipiert die Klägerin als Miteigentümerin\ndamit aufgrund der solidarischen Haftung am – mittels der Hypothek erwirtschafteten ‒ Mehrwert der Liegenschaft und zwar ungeachtet dessen, dass\nsie sich nicht weitergehend an der Finanzierung der Liegenschaft beteiligte.\nDer nicht mittels der Hypothek erwirtschaftete Mehrwert wird demgegenüber\nauf die einzelnen Gütermassen im Verhältnis ihrer wirtschaftlichen Beteiligung\nverteilt (Rumo-Jungo/Gassner, a.a.O., Rz 12 f.; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller,\na.a.O., Anhang V, S. 612; BGer, Urteil 5A_621/2013 vom 20. November 2014\nE. 5.4.5 = BGE 141 III 53 = Pra 104/2015 Nr. 76).\n\nff) Damit ergibt sich hinsichtlich der ehelichen Liegenschaft folgende Zusammenstellung:\n\nME-Anteil ♂ ME-Anteil ♀ Hypothek Total\n\nEG ♂ Err ♀\n\nSachenrecht 325‘000 325‘000 650‘000\n\nEigenmittel 85‘000\n\nDrittmittel ♂ 85‘000\n\nDrittmittel Bank 240‘000 240‘000 480‘000\n\nMW-Beteiligung 13.075 % 13.075 % 73.85 %\n\nAmortisationen:\n\nEigenmittel 8‘550\n\nDrittmittel ♂ 8‘550\nKantonsgericht Schwyz 35\n\nDrittmittel Bank 231‘450 231‘450 462‘900\n\nMW-Beteiligung 14.4 % 14.4 % 71.2 % 650‘000\n\nErsatzforderung + 93‘550 - 93‘550 462‘900 650‘000\n♂ gg. ♀ + 14.4 % - 14.4 %\n\nSaldo finanzielle 187‘100 0\nEigenleistung + 28.8 % MW 71.2 % MW 100 %\n\n„15.04.2016“ 462‘900 903‘000\n\nMehrwert 72‘864 180‘136 253‘000\n\nAufteilung\nMW Hypo 90‘068 90‘068\n\nTotal 350‘032 90‘068 462‘900 903‘000\n\ngg) Der Beklagte partizipiert zur Hälfte am Vorschlag der Klägerin von\nFr. 90‘068 und hat damit einen güterrechtlichen Anspruch auf Fr. 45‘034.00\n(Art. 215 Abs. 1 ZGB). Die Liegenschaft wurde gestützt auf die übereinstimmenden Anträge der Parteien dem Alleineigentum des Beklagten zugewiesen.\nDemgemäss beläuft sich der Anteil der Klägerin an der Liegenschaft auf\nFr. 90‘068.00 (Mehrwert Hypothek). Wird dieser Betrag mit der Forderung des\nBeklagten verrechnet, sind der Klägerin aufgrund der Zuweisung der Liegenschaft an den Beklagten Fr. 45‘034.00 zuzusprechen.\n\nf) Gemäss Steuererklärung 2008 verfügten die Parteien per 30. September 2008 – nebst dem Guthaben auf dem Kontokorrentkonto Nr. yy bei der\nT.________ (Bank) ‒ unbestrittenermassen über Kontiguthaben von insgesamt Fr. 11‘332.00 (vgl. Vi-BB 20). Nach Ansicht der Klägerin handle es sich\nhierbei eindeutig um Errungenschaft – welches sie im Umfang von\nFr. 9‘550.00 derjenigen des Beklagten und im Betrag von Fr. 1‘782.00 ihrer\neigenen Errungenschaft zuordnet ‒, da der Erbvorbezug immer auf das Kontokorrent der Unternehmung geflossen sei. Der Beklagte geht unter Verweis\nKantonsgericht Schwyz 36\n\nauf die fehlenden Sparmöglichkeiten sowie das nicht vorhandene Guthaben\nzu Beginn der Ehe von seinem Eigengut aus. Indessen macht er weder geltend noch weist er nach, dass Erbvorbezüge direkt oder vom Kontokorrentkonto auf diese Konten geflossen wären. Es ist daher nicht nachvollziehbar,\ninwieweit es sich beim Guthaben um Eigengut handeln könnte, wenn auch\ndavon auszugehen ist, dass die Parteien für ihren Familienunterhalt zunächst\nauf die Errungenschaft griffen, zumal die Finanzierung ab dem Kontokorrentkonto erfolgte. Wenn die Parteien auch keine (relevanten) Ersparnisse zu bilden vermochten, gilt alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des\nGegenteils als Errungenschaft (Art. 200 Abs. 3 ZGB). Es ist deshalb von Errungenschaft auszugehen. Die Klägerin partizipiert zur Hälfte am Bankguthaben des Beklagten (Fr. 4‘775.00) und der Beklagte an demjenigen der Klägerin (Fr. 891.00). Nach Verrechnung der gegenseitigen Forderungen hat die\nKlägerin gegenüber dem Beklagten einen Anspruch von Fr. 3‘884.00.\n\n"}