{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-19_2017-05-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7b90c43184640541a160e286fd8c941b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-19_2017-05-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_19_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2be55176209e0665ba743400ff4c0b1ce60bf660d803583676b91ac56fd9f0eb73869ef3bfce6394a48953cb3ddd13e2dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2be55176209e0665ba743400ff4c0b1ce60bf660d803583676b91ac56fd9f0eb73869ef3bfce6394a48953cb3ddd13e2dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_19", "Checksum": "6e0fe5512891ca73600f5229144542d4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 23.05.2017 ZK1 2016 19\nRegeste:\nEhescheidung, Güterrecht und Vorsorge | Eherecht\n\nNebst dem Wert der Liegenschaft ist gestützt auf die Vorbringen der Klägerin\nzu prüfen, ob aufgrund des Ausbaus des Dachgeschosses Ersatzforderungen\nder Errungenschaft(en) bestehen. Vorab ist festzuhalten, dass nicht geltend\ngemacht wird, inwieweit hinsichtlich des Balkons ein Ausbau stattgefunden\nhaben soll, weshalb der entsprechende Mietwert nicht zu berücksichtigen ist.\nSodann ergibt sich der höhere Mietwert der beiden Kinderzimmer sowie des\nVorplatzes in der Verkehrswertschätzung 2014 gegenüber derjenigen aus\ndem Jahre 2002 im Wesentlichen daraus, dass allgemein von einem unterschiedlichen Quadratmeterwert (Fr. 211.5 im Gegensatz zu Fr. 226.8) ausgegangen wurde, weshalb die Differenz nicht durch den Ausbau verursacht werden konnte (vgl. Vi-act. 82, S. 7, und 84, S. 4). Ungeachtet dessen ist davon\nauszugehen, dass der Ausbau im Dachstock und insbesondere das dazu\nbenötigte Material aus Eigengutsmitteln finanziert wurde, da die Errungenschaft für den Familienunterhalt verbraucht wurde. Welchen Anteil am Mehrwert die Arbeitsleistungen bilden sollen, ist nicht klar. Beweisthema ist nebst\nder Tatsache der erbrachten Leistungen auch deren tatsächlicher Umfang.\nGemäss den übereinstimmenden Aussagen der Parteien anlässlich der Parteibefragung wurde das Dachgeschoss in Eigenarbeit ausgebaut. Nicht konkret bestätigt seitens des Beklagten wurde die Behauptung der Klägerin, die\nganze Familie hätte sich am Ausbau beteiligt. Durch seinen Rechtsvertreter\nlässt er vorbringen, dieser habe erst nach der Trennung stattgefunden, wovon\naber gemäss den obigen Ausführungen nicht auszugehen ist. Auf jeden Fall\nmacht die Klägerin weder geltend noch legt sie dar, welchen Umfang die Arbeitsleistungen hatten bzw. wie viele Stunden in den Ausbau investiert wurden. Jedenfalls besteht der Mehrwert auch aus dem Material und lässt sich\nder Arbeitsaufwand nicht ohne Weiteres erörtern. Mangels rechtsgenüglichen\nKantonsgericht Schwyz 32\n\nBehauptens und Beweisens seitens der Klägerin können damit keine Eigenleistungen berücksichtigt werden. Die unbestrittenermassen erfolgten Arbeitsleistungen rechtfertigen mithin weder eine Ersatzforderung der Errungenschaft\nder Klägerin nach Art. 206 Abs. 1 ZGB noch der Errungenschaft des Beklagten nach Art. 209 Abs. 3 ZGB gegenüber dem Eigengut des Beklagten (vgl.\nhierzu auch BGer, Urteil 5A.822/2008 vom 2. März 2009 E. 3.3 und 6.1).\n\ndd) Die Klägerin bringt mit Bezug auf die Liegenschaft weiter vor, dass die\nHypothek durch Errungenschaft bzw. von dem der Errungenschaft zuzuweisenden Kontokorrentkonto amortisiert worden sei.\n\nDie hinsichtlich der zweiten Hypothek über Fr. 57‘000.00 jährlich zu leistenden\nAmortisationen beliefen sich auf Fr. 2‘850.00, erstmals zu bezahlen am\n31. Dezember 2002. Den Parteien wurde ausserdem das Recht eingeräumt,\ninnerhalb eines Jahres bis zu Fr. 20‘000.00 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zurückzubezahlen (Vi-BB 15). Innert sechs Jahren – bis zum Zeitpunkt der Gütertrennung ‒ wurden unbestrittenermassen Fr. 17‘100.00 amortisiert. Auch gemäss den Aussagen des Beklagten wurden die Pflichtamortisationen ab dem Kontokorrentkonto bezahlt (Vi-act. 65 Antwort 191, S. 26). Das\nKontokorrentkonto – ab welchem die Pflichtamortisationen unbestrittenermasen bezahlt wurden (vgl. Vi-act. 65 Antwort 191, S. 26) ‒ wurde dem Eigengut\ndes Beklagten zugeordnet und mit Eigenguts- und Errungenschaftsmitteln\ngespiesen. Wird davon ausgegangen, dass die Amortisation der Hypothek\ndurch Errungenschaftsmittel erfolgte, stünde der Errungenschaft eine entsprechende Ersatzforderung gegenüber dem Eigengut zu. Selbst wenn aber das\nKonto der Errungenschaft zuzuweisen wäre – was nicht der Fall ist ‒, ist zu\nbeachten, dass die Vermögenswerte, die der Beklagte als Erbvorbezüge erhielt, von Gesetzes wegen Eigengut sind (Art. 198 Ziff. 2 ZGB; BGer, Urteil\n5A_37/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2.2). Ist streitig, ob eine bestimmte\nSchuld aus der Errungenschaft oder aus dem Eigengut getilgt wurde, etwa\nweil auf einem Bankkonto Errungenschaft und Eigengut zusammenkamen, ist\nKantonsgericht Schwyz 33\n\ndavon auszugehen, die Schuld sei durch jene Gütermasse beglichen worden,\nder sie auch zuzuordnen war (Hausheer/Aebi-Mül-ler, a.a.O., N 17 zu Art. 209\nZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 40 zu Art. 209 ZGB). So sind\nAmortisationen grundsätzlich von der Gütermasse vorzunehmen, welche mit\nder Hypothek belastet ist. Amortisationen ersetzen nur die Hypothek bzw. mit\nihnen erfolgt die Ablösung dieser im Rahmen der einen Gütermasse, so dass\ndieser Vorgang güterrechtlich ohne Wirkungen bleibt (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 57 zu Art. 196 ZGB; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., Rz\n14.30; siehe auch Jungo, a.a.O., N 10 f. zu Art. 196 ZGB). Belastet die Hypothek eine Eigengutsliegenschaft, ist diese Schuld dem Eigengut zuzuschreiben. Auch die entsprechende Amortisation muss als durch Eigengutsmittel\nbeglichen gelten, wenn – wie vorliegend ‒ mit den fraglichen Zahlungen keine\nAuslagen des gewöhnlichen Lebensunterhalts finanziert wurden (vgl. BGer,\nUrteil 5A_37/2011 vom 1. September 2011 E. 3.3). Es kann folglich davon\nausgegangen werden, dass die Amortisationen der Hypothek aus dem Eigengut erfolgten, zumal sie auch nicht dem Unterhalt, sondern der Vermögensbildung dienen (vgl. BGer, Urteil 5P.498/2006 vom 18. Juni 2007 E. 4.4.2).\n\n"}