{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-19_2017-05-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7b90c43184640541a160e286fd8c941b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-19_2017-05-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_19_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2be55176209e0665ba743400ff4c0b1ce60bf660d803583676b91ac56fd9f0eb73869ef3bfce6394a48953cb3ddd13e2dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2be55176209e0665ba743400ff4c0b1ce60bf660d803583676b91ac56fd9f0eb73869ef3bfce6394a48953cb3ddd13e2dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_19", "Checksum": "6e0fe5512891ca73600f5229144542d4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 23.05.2017 ZK1 2016 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 23.05.2017 ZK1 2016 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer 23.05.2017 ZK1 2016 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ehescheidung, Güterrecht und Vorsorge | Eherecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:19", "Checksum": "ff25670fe1af3b0436449672e2aa8624", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 23.05.2017 ZK1 2016 19\nRegeste:\nEhescheidung, Güterrecht und Vorsorge | Eherecht\n\n2014 würde einerseits auf den konjunkturellen Wertsteigerungen beim Realsowie Ertragswert und andererseits auf der höheren Anzahl der Nettowohnfläche, welche aus seinem Ausbau zweier Büroräume im Dachgeschoss nach\ndem Abrechnungstag resultieren würde, basieren. In den Jahren 2003 und\n2004 sei lediglich der Estrich in ein Büro umfunktioniert/ummöbliert worden,\nohne dass bauliche Massnahmen vorgenommen worden wären. Sollte es wider Erwarten einen Errungenschaftsanteil am Wohnhaus geben, wären die\nnach dem güterrechtlichen Stichtag erfolgten Aufwendungen vom errechneten\nVerkehrswert 2014 abzuziehen. Die Klägerin bezeichnet die Belege BB 62\n(bzw. 67) und BB 80 als irrelevant, da es sich um normale Haushaltstätigkeiten und Unterhalt gehandelt habe. Der konjunkturelle Mehrwert für die güterrechtliche Auseinandersetzung betrage somit Fr. 253‘000.00. Überdies geht\nsie im Zusammenhang mit dem Umbau des Dachgeschosses von einer\nMehrwertsteigerung von 2.85 % aus mit der Begründung, dass gestützt auf\ndie Verkehrswertschätzungen der jährliche Mietwert des Dachgeschosses im\nJahre 2002 Fr. 4‘111.00 bzw. 13.3 % des gesamten Mietwerts und im Jahre\n2014 Fr. 5‘542.00 bzw. 16.15 % des gesamten Mietwerts betragen habe. Vom\nMehrwert in der Höhe von Fr. 253‘000.00 seien demnach Fr. 7‘210.50 (2.85\n%) bzw. je die Hälfte (Fr. 3‘605.25) den Errungenschaften der Parteien zuzuordnen.\n\nDer Beklagte gab anlässlich seiner Befragung zu Protokoll, der oberste Stock\nhabe sich beim Kauf des Hauses im Rohbau befunden und es seien dort in\nden Jahren 2003/2004 zwei Kinderzimmer „gemacht“ worden. Auf entsprechende Nachfrage hin bejahte er einen Mehrwert aus diesen baulichen Tätigkeiten. Weiter erwähnte er, dass auf der rechten Seite unter dem Dach – er\nsei sich nicht ganz sicher, er sage jetzt einmal im Jahre 2007 ‒ ein kleines\nBüro „gemacht“ worden sei, welches keine Fenster gehabt habe. Hierfür sei\nein Wändchen hingestellt worden (Vi-act. 65 Antworten 48 ff.). Die Klägerin\nerklärte, dass der Estrich in ein Büro umfunktioniert/ummöbliert worden sei,\nwofür es ein Wändchen gebraucht habe, welches sie getäfert hätten. In den\nKantonsgericht Schwyz 30\n\nJahren 2003 und 2004 seien die zwei Kinderzimmer umgebaut worden, wobei\ngetäfert und Laminatböden verlegt worden seien (Vi-act. 65 Antworten 41 ff.).\n\nGestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Parteien fand damit zwischen 2002 und 2008 eine Erhöhung der Nettowohnfläche statt, welche aus\nden rückwirkend erstellten Verkehrswertschätzungen aber nicht ersichtlich ist.\nGemäss der Schätzung 2014 befinden sich im Dachgeschoss neu zwei Büros\nbzw. ein „Estrich/Büro“ – ohne Fenster ‒ und ein „Büro“ mit einer Fläche von\ninsgesamt 7 m2. Über das zweite Büro (mit Dachfenster) lässt sich den Aussagen der Parteien nichts entnehmen. Zwar ergibt sich aus den Verkehrswertschätzungen per Oktober 2008 und 2014 mit Bezug auf das Dachgeschoss\neine abweichende Nettowohnfläche – hinsichtlich des Büros (mit Dachfenster)\nlediglich um 3 m2, was einem Jahresmietwert von Fr. 680.00 entspricht ‒, indessen ist nicht ersichtlich, woraus der Schätzer die Information „Wände &\nBoden nach 2008 gemacht“ (vgl. Vi-act. 82, S. 7, und 83 f., je S. 4) ableitete.\nEin Ausbau des Dachgeschosses nach der Trennung der Parteien ist hiermit\njedenfalls nicht belegt. Zudem vermag der Beklagte mit dem pauschalen Verweis auf Vi-BB 80 keinen Mehrwert in Höhe von Fr. 13‘096.00 bzw. keinen\nEinbau der zwei Büros in der Zeit nach der Trennung nachzuweisen. Im Übrigen handelt es sich bei den aufgeführten Positionen in Vi-BB 80 im Wesentlichen um werterhaltende Aufwendungen, bezüglich welchen überdies mehrheitlich die entsprechenden Belege bzw. Rechnungen oder Quittungen fehlen\n(vgl. auch Vi-act. 82, S. 3). Selbiges hat mit Bezug auf die in Vi-BB 67 aufgeführten Kostenpositionen bzw. die Positionen 1, 2, 5-10 und 17, auf welche\nder Beklagte pauschal verweist, zu gelten, wobei sich die vorhandenen Rechnungen oder Quittungen nur teilweise der ehelichen Liegenschaft zuordnen\nlassen – insbesondere auch die Honorarrechnung der P.________ GmbH ‒\nund erst recht keine wertvermehrenden Investitionen darzulegen vermögen.\nAuch nach der Verkehrswertschätzung 2014 sind die in BB 67 und BB 80 aufgelisteten Investitionen lediglich werterhaltende Aufwendungen, welche zum\ngrossen Teil nicht nachweisbar seien, da weder Rechnungen vorhanden seien\nKantonsgericht Schwyz 31\n\nnoch die Eigenarbeit überprüft werden könne (Vi-BB 82, S. 3). Es ist damit\nkein Mehrwert vom errechneten Verkehrswert 2014 abzuziehen und von einem Verkehrswert von Fr. 903‘000.00 auszugehen, zumal dieser im Berufungsverfahren im Übrigen nicht beanstandet wird.\n\n"}