{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-19_2017-05-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7b90c43184640541a160e286fd8c941b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-19_2017-05-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_19_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2be55176209e0665ba743400ff4c0b1ce60bf660d803583676b91ac56fd9f0eb73869ef3bfce6394a48953cb3ddd13e2dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2be55176209e0665ba743400ff4c0b1ce60bf660d803583676b91ac56fd9f0eb73869ef3bfce6394a48953cb3ddd13e2dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_19", "Checksum": "6e0fe5512891ca73600f5229144542d4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 23.05.2017 ZK1 2016 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 23.05.2017 ZK1 2016 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer 23.05.2017 ZK1 2016 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ehescheidung, Güterrecht und Vorsorge | Eherecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:19", "Checksum": "ff25670fe1af3b0436449672e2aa8624", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 23.05.2017 ZK1 2016 19\nRegeste:\nEhescheidung, Güterrecht und Vorsorge | Eherecht\n\naus dem Verkaufserlös der Landmaschinen finanzierte, wäre diesbezüglich\nwie bereits dargelegt nicht von Errungenschaft auszugehen. Da die Parteien\nsodann über kein weiteres nennenswertes Vermögen, welches sich in der\nfraglichen Zeit verringert hätte, verfügten (vgl. auch Vi-BB 76a-76c und 77),\nerfolgte die Finanzierung der Liegenschaft damit aus dem Eigengut des Beklagten sowie den Hypotheken. Dies hat nach dem Gesagten auch mit Bezug\nauf die erfolgte Anzahlung über Fr. 20‘000.00 (vgl. Vi-BB 13 und 16) zu gelten.\nDie alleinige Aussage des Beklagten, er habe für das Haus eine Anzahlung\ngeleistet und den Rest aus dem Erbgeld genommen, und er wisse auch nicht\nmehr, woher er das Geld für die Anzahlung genommen habe (vgl. Vi-act. 65\nAntwort 188, S. 26), lassen bei der vorliegenden Sachlage keine Zweifel daran\naufkommen, dass auch selbige dem Eigengut entstammt.\n\nGemäss Bilanz per Ende 2002 wurden Fr. 176‘698.10 in die Privatliegenschaft\ninvestiert (Vi-BB 51). Für die Bezahlung des Liegenschaftskaufpreises von\nFr. 650‘000.00 bedurfte es nebst den Hypotheken von Fr. 480‘000.00 noch\nFr. 170‘000.00. Innerhalb des Vermögens der Eigentümer ist das Übergewicht\nder Beteiligungen massgeblich. Die Hypotheken in der Höhe von\nFr. 480'000.00 bzw. je Fr. 240'000.00 stellen als Schuld keinen vom Vermögensgegenstand losgelösten Wert dar, sondern folgen diesem (Art. 209 Abs. 2\nZGB). Grundsätzlich werden sie als Ganzes derjenigen Vermögensmasse\nzugerechnet, mit welcher sie sachlich zusammenhängen, das heisst derjenigen Vermögensmasse, der auch die Liegenschaft angehört (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., Rz 14.28). Vorliegend fällt der Miteigentumsanteil des Beklagten in sein Eigengut, weil dieses sich mit Fr. 170‘000.00 am\nErwerb beteiligte. Der Miteigentumsanteil der Klägerin fällt demgegenüber in\nderen Errungenschaft, da er ausschliesslich durch Drittmittel, nämlich durch\nMittel des Beklagten sowie durch das Hypothekardarlehen gegenüber der\nBank erworben wurde. Die Hypothek belastet damit je zur Hälfte das Eigengut\ndes Beklagten und die Errungenschaft der Klägerin (vgl. Rumo-Jungo, a.a.O.,\nRz 7; Jungo, in: Breitschmid/Jungo, Handkommentar zum Schweizer Privat-\nKantonsgericht Schwyz 28\n\nrecht, 3. Aufl. 2016, N 10 zu Art. 196 ZGB; Rumo-Jungo/Gassner, a.a.O., Rz\n13). Letztere beteiligte sich mit der Solidarhaftung für die Hypothekarschuld\nam Erwerb der ehelichen Liegenschaft. Im Rahmen dieser Beteiligung hat die\nErrungenschaft der Klägerin Anteil am Mehrwert der Hypothek. Dieser Anteil\nam Mehrwert ist hälftig (Art. 215 ZGB) mit dem Beklagten zu teilen. Der\nVollständigkeit halber ist anzufügen, dass selbst im Falle der Nutzung der Eigengutsliegenschaft als eheliche Wohnung und der Bezahlung der Hypothekarzinsen aus Errungenschaftsmitteln eines Ehegatten eine Umteilung der\nHypothekarschuld an die zinserbringende Gütermasse ausser Betracht fällt,\nda es sich dabei um einen Beitrag an den Unterhalt der Familie handelt, der\nkeine güterrechtlichen Konsequenzen nach sich zieht bzw. zu keiner Umteilung der (Eigenguts-)Hypothek sowie des Mehrwerts in die Errungenschaft\nführt (vgl. Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., Rz 14.39 ff.; Jungo, a.a.O., N\n10 zu Art. 196 ZGB).\n\ncc) Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (Art. 214\nAbs. 1 ZGB). Erfolgt die güterrechtliche Auseinandersetzung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, ist der Tag der Urteilsfällung massgebend; beide\nEhegatten tragen bis zur tatsächlichen Auseinandersetzung gleichermassen\ndas Risiko von Wertminderungen und ziehen aus Wertsteigerungen Nutzen\n(Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 23 zu Art. 207 ZGB und N 10 zu Art. 214\nZGB). Die Vermögenswerte sind zu ihrem Verkehrswert einzusetzen (Art. 211\nZGB). Gemäss den entsprechenden Verkehrswertschätzungen betrug der\nVerkehrswert der Liegenschaft per Oktober 2008 Fr. 839‘000.00 und per\n24. Oktober 2014 – ohne Einbezug eines allfälligen Mehrwertes durch die\nnach Oktober 2008 getätigten Investitionen ‒ Fr. 903‘000.00 (Vi-act. 82 f.).\n\nDer Beklagte bringt vor, zwischen dem Kauf der Liegenschaft im Jahre 2002\nund dem Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung per 30. September 2008 sei kein Mehrwert entstanden. Die Wertsteigerung von 2008 bis\nKantonsgericht Schwyz 29\n\n"}