{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-19_2017-05-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7b90c43184640541a160e286fd8c941b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-19_2017-05-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_19_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2be55176209e0665ba743400ff4c0b1ce60bf660d803583676b91ac56fd9f0eb73869ef3bfce6394a48953cb3ddd13e2dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2be55176209e0665ba743400ff4c0b1ce60bf660d803583676b91ac56fd9f0eb73869ef3bfce6394a48953cb3ddd13e2dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_19", "Checksum": "6e0fe5512891ca73600f5229144542d4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 23.05.2017 ZK1 2016 19\nRegeste:\nEhescheidung, Güterrecht und Vorsorge | Eherecht\n\nBeim Kontokorrentkonto bei der T.________ (Bank) handelt es sich vorliegend\num das Konto der Einzelfirma des Beklagten (Vi-act. 65 Antwort 194, S. 26).\nEs ist daher dessen Eigengut zuzuordnen. Es obliegt deshalb nicht dem Beklagten zu beweisen, aus welchem Geld die Investitionen in die Unternehmung bzw. in das Privateigentum getätigt wurden bzw. in welchem Umfang\nseinem Eigengut eine Ersatzforderung gegenüber seiner Errungenschaft zusteht. Ungeachtet dessen kann beim Kontokorrentguthaben mit Verweis auf\ndie obigen Ausführungen unter E. 2c/ee von Eigengut des Beklagten ausgegangen werden.\n\ne) Umstritten ist weiter die güterrechtliche Auseinandersetzung betreffend\ndie eheliche Liegenschaft.\nKantonsgericht Schwyz 25\n\naa) Nach sachenrechtlichen Kriterien fällt die Liegenschaft je zur Hälfte in\ndas Eigentum der Ehegatten. In güterrechtlicher Hinsicht werden Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten – wie bereits erwähnt ‒ nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden (Art. 207\nAbs. 1 ZGB). Die Parteien weisen die Liegenschaft dem Eigengut des Beklagten zu. Die Klägerin hielt erstinstanzlich dafür, dass die Aufhebung des Miteigentums an einem Grundstück vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung\ndurchzuführen sei (Vi-act. 12, S. 19). Mit der vorgängigen Auflösung des Miteigentums vor der Zuordnung der Miteigentumsanteile würden indessen Sa-\nchen- und Güterrecht zu Unrecht vermischt. Richtigerweise erfolgt die güterrechtliche Zuordnung zunächst nach sachenrechtlichen Kriterien, alsdann sind\ndie güterrechtlichen Beteiligungsverhältnisse abzubilden, die güterrechtliche\nAuseinandersetzung durchzuführen und schliesslich ist die sachenrechtliche\nZuweisung der Vermögenswerte gegen einen allfälligen Ausgleich vorzunehmen. Zwecks besserer Sichtbarkeit der Trennung zwischen den sachenrechtlichen Miteigentums- sowie den güterrechtlichen Beteiligungsanteilen und deren Finanzierung sind die beiden Miteigentumsanteile an der Liegenschaft\nvorzugsweise wie eigenständige Grundstücke zu betrachten. Die Zuordnung\ndes entsprechenden Grundstückanteils zu Errungenschaft oder Eigengut jedes der Ehegatten ist separat vorzunehmen (Rumo-Jungo, Die Auflösung von\nMiteigentum unter Ehegatten und die Wiederentdeckung von Art. 206 ZGB, in:\nJusletter 2. März 2015, Rz 11; Rumo-Jungo/Gassner, Auflösung von Miteigentum unter Ehegatten: Eine Kritik der neuen Praxis des Bundesgerichts, in:\nJusletter 3. März 2014, Rz 12; vgl. auch Reinhardt, Immobiliareigentum der\nEhegatten in der Errungenschaftsbeteiligung – kritische Auseinandersetzung\nmit der neueren Bundesgerichtspraxis, in: FamPra 15/2014, S. 164; Wolf,\nGrundstücke in der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung, in: ZBJV\n136/2000 S. 247; BGer, Urteil 5A_621/2013 vom 20. November 2014 E. 5.4.5\n= BGE 141 III 53 = Pra 104/2015 Nr. 76). Nach dem Gesagten kann bei einer\nMiteigentumsliegenschaft folglich nicht der ganze Vermögenswert der Errungenschaft oder dem Eigengut nur eines Ehegatten unterstehen. Möglich ist\nKantonsgericht Schwyz 26\n\naber, dass dem Ehegatten, durch welchen die gesamte Finanzierung erfolgte,\neine Ersatzforderung (aus Errungenschaft oder aus Eigengut) gegen den anderen Miteigentümer hinsichtlich dessen Miteigentumsanteils zusteht (Art. 206\nZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 27-29 zu Art. 196 ZGB; Steck,\na.a.O., N 9 zu Art. 206 ZGB).\n\nbb) Die Klägerin macht geltend, dass der Liegenschaftskauf zumindest mit\n32 % und damit im Umfang von Fr. 54‘400.00 (32 % von Fr. 170‘000.00) aus\nErrungenschaft erfolgt sei, da die Unternehmung vor dem Liegenschaftskauf\nmindestens aus 32 % Errungenschaft bestanden habe. Selbst wenn die Barmittel auf dem Kontokorrentkonto im genannten Umfang Errungenschaft gewesen wären – was zu verneinen ist ‒, bedeutet dies nicht ohne weiteres,\ndass Errungenschaftsgelder in die Liegenschaft investiert wurden. Ebenso\nwenig vermag die Klägerin mit ihrem Argument, der Erbvorbezug im Jahre\n2002 sei erst am 13. Dezember 2002 erfolgt (vgl. Vi-BB 13), weshalb dieser\nsicherlich nicht direkt in die Liegenschaft geflossen sein könne, erkennbar\netwas zu ihren Gunsten abzuleiten. Nebst den am 13. Dezember 2002 ausbezahlten Fr. 100‘000.00 erhielt der Beklagte bereits im Jahre 1999 sowie am\n20. Juli 2001 von seinem Vater Erbvorbezüge im Umfang von je\nFr. 250‘000.00 (vgl. Vi-BB 10-13 und 76c). Aufgrund der bereits erwähnten\nnatürlichen Vermutung, dass die Ehegatten zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft nicht in erster Linie die Substanz ihres\nEigengutes angreifen, kann hieraus geschlossen werden, dass es sich beim\nGuthaben um Eigengut handelte (vgl. BGer, Urteil 5A_37/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2.1), zumal die Parteien in diesen Jahren das Einkommen\naus der selbständigen Erwerbstätigkeit aufbrauchten und darüber hinaus ergänzend Mittel aus den Erbvorbezügen für den Privatverbrauch einsetzten. Im\nÜbrigen kann an dieser Stelle auf die obigen Ausführungen unter E. 2c/ee und\nd verwiesen werden, gestützt auf welche davon auszugehen ist, dass sich im\nZeitpunkt des Liegenschaftskaufs auf dem Kontokorrentkonto lediglich Eigengut befand. Selbst wenn der Beklagte den Kauf der Liegenschaft (teilweise)\nKantonsgericht Schwyz 27\n\n"}