{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-19_2017-05-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7b90c43184640541a160e286fd8c941b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-19_2017-05-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_19_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2be55176209e0665ba743400ff4c0b1ce60bf660d803583676b91ac56fd9f0eb73869ef3bfce6394a48953cb3ddd13e2dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2be55176209e0665ba743400ff4c0b1ce60bf660d803583676b91ac56fd9f0eb73869ef3bfce6394a48953cb3ddd13e2dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_19", "Checksum": "6e0fe5512891ca73600f5229144542d4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Fr. 220‘000.00 der Erbvorbezüge ‒ in die\nUnternehmung eingebrachtes Eigengut von Fr. 423‘000.00 (Fr. 600‘000.00 ./.\nFr. 177‘000.00) abzüglich des per 30. September 2008 vorhandenen Eigenkapitals von Fr. 203‘604.36 (Vi-BB 18) ‒ für den Familienunterhalt verbraucht\nworden seien (Vi-act. 16, S. 34 und 37 f.). Gemäss den Angaben der Klägerin\nhätte das tiefe Einkommen des Beklagten oft Streitpunkt in der Ehe gebildet;\nsie habe den tiefen Lohn aus Selbständigkeit zu keinem Zeitpunkt akzeptiert.\nDer Beklagte habe den Frieden einigermassen dadurch gewahrt, dass das\nnicht erzielte Einkommen aus Erbschaften ausgeglichen worden sei. Sie\nspricht von einem etwa der Hälfte des tatsächlichen Familienbedarfs entsprechenden Einkommens (Vi-act. 26, S. 15). Auch im Berufungsverfahren hält die\nKlägerin fest, dass die Familie ohne die Eigengutseinlagen in die Unternehmung nicht hätte von der Selbständigkeit des Beklagten leben können und\ndass sie nicht damit einverstanden gewesen sei, dass er so wenig Einkommen generiert habe. Die Familie habe jedoch von den Erbvorbezügen leben\nkönnen (KG-act. 1, S. 15 und 18). Gleichzeitig stellt sie aber auch in Abrede,\ndass der Privatverbrauch immer höher war als die erwirtschaftete Errungenschaft bzw. sie macht geltend, dass der Reinerfolg im Jahre 1999 höher gewesen sei als der Privatverbrauch (vgl. KG-act. 1, S. 22; KG-act. 11, S. 12 und\n14). Auch der Beklagte sprach in seiner Klageantwort lediglich davon, dass\nder Privatverbrauch sein laufendes Einkommen ab dem Jahre 1999 meistens\nüberstiegen habe (Vi-act. 16, S. 33). Nach seinen späteren Ausführungen sei\nder Privatverbrauch stets höher gewesen als die Errungenschaft, wobei er\nsich insbesondere auf die Zeit seit dem Kauf der ehelichen Liegenschaft bezog (vgl. Vi-act. 35, S. 45 und 47 f.; Vi-act. 105, S. 28 f. und 31; KG-act. 15,\nS. 9 f.). Gemäss den Belegen „Cash-Flow; Uebertrag aus Buchhaltung“ sowie\n„Finanz-Kennzahlentabelle“, auf welche die Klägerin verweist ‒ wobei sie bezüglich Letzterer erstinstanzlich noch festhielt, es handle sich lediglich um\neine blosse Parteibehauptung (vgl. Vi-act. 26, S. 29) ‒, war der „Privatverbrauch aus BH“ in den Jahren 1997 bis 2006, abgesehen von den Jahren\n1999 und 2001, stets höher als der „Betriebserfolg“ und das „übrige Einkom-\nKantonsgericht Schwyz 23\n\nmen gem. Steuern ca“ (Vi-BB 10 f.). Dabei wurde generell von einem tieferen\nPrivatverbrauch als Fr. 65'000.00, von durchschnittlich Fr. 57‘122.16 in den\nJahren 2002 bis 2006, ausgegangen. Im Jahre 1999 lag die Eigenkapitalbildung sodann lediglich bei Fr. 1‘486.86, wobei der Verbrauch den Betriebserfolg der Einzelunternehmung übertraf. Zudem vermochte auch die Eigenkapitalbildung im Jahre 2001 von Fr. 27‘208.40 die Minuswerte der vorherigen und\nder anschliessenden Jahre nicht auszugleichen. Schliesslich macht die Klägerin nicht geltend bzw. sie legt nicht dar, dass das Einkommen nach der Eheschliessung bis zur Firmengründung höher war als der Privatverbrauch und\nsie in dieser Zeit relevante Ersparnisse hätten bilden können. Sie weist lediglich darauf hin, dass diese vor den Erbvorbezügen und nach sechs Jahren\nEhe gegründet worden sei, weshalb es sich um Errungenschaft handle, zumal\nim Zeitpunkt der Eheschliessung kein nennenswertes Vermögen vorhanden\ngewesen sei (vgl. Vi-act. 12 Rz 65, S. 20 f.; Vi-act. 26, S. 25; KG-act. 1, S. 12\nf.; KG-act. 11, S. 11).\n\nEs kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Errungenschaft des\nBeklagten kontinuierlich aufgebraucht wurde. Da der jährliche Privatverbrauch\ndas jährliche Einkommen des Beklagten grundsätzlich übertraf – weshalb in\nzweiter Linie unbestrittenermassen auch Eigengutsgelder für den Unterhalt\naufgewendet wurden ‒, kann geschlossen werden, dass es sich beim vorhandenen Kontokorrentguthaben um Eigengut handelt.\n\nff) Die beweisbelastete Klägerin vermochte mit Bezug auf die Firma nach\ndem Gesagten lediglich eine Ersatzforderung der Errungenschaft des Beklagten gegenüber seinem Eigengut in der Höhe von Fr. 1‘628.85 nachzuweisen.\nDass weitere Errungenschaftsmittel beteiligt oder vorhanden gewesen wären,\nwelche Grundlage für eine Ersatzforderung – insbesondere gestützt auf ihre\n„Hauptberechnung“ ‒ bieten würden, ist nicht nachvollziehbar und blieb unbewiesen. Entgegen den klägerischen Vorbringen ordnete im Übrigen auch die\nVorderrichterin die Unternehmung nicht der Errungenschaft zu (vgl. angef.\nKantonsgericht Schwyz 24\n\nUrteil E. 5b/bb, S. 17 f.). Sie stellte lediglich der Vollständigkeit halber ‒ basierend auf der Sachdarstellung der Klägerin ‒ eine Vorschlagsberechnung an\nund hielt in der Folge fest, selbst wenn die Einzelunternehmung anteilsmässig\nder Errungenschaft zuordnet würde, sich zufolge der Ersatzforderungen beim\nBeklagten kein Vorschlag ergeben würde (vgl. angef. Urteil E. 5b/bb letzter\nAbsatz, S. 18, und E. 5b/dd/aaa, S. 19). Da jedem Ehegatten die Hälfte des\nVorschlages des anderen zusteht (vgl. Art. 215 Abs. 1 ZGB), sind der Klägerin\nunter diesem Titel gerundet Fr. 814.00 zuzusprechen.\n\nd) Der Saldo des Kontokorrentkontos Nr. yy bei der T.________ (Bank)\nbelief sich per Ende September 2008 auf Fr. 7‘190.00 (Vi-BB 20). Die Klägerin\nist der Ansicht, dass das Konto der Errungenschaft zuzuordnen sei, da auch\ndie Einzelunternehmung ursprünglich aus dieser finanziert worden sei. Der\nBeklagte macht geltend, dass das Konto seinem Eigengut angehöre, da auch\ndie Firma diesem angehöre. Mangels Ersparnissen hätte keine Errungenschaft gebildet werden können.\n\n"}