{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-19_2017-05-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7b90c43184640541a160e286fd8c941b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-19_2017-05-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_19_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2be55176209e0665ba743400ff4c0b1ce60bf660d803583676b91ac56fd9f0eb73869ef3bfce6394a48953cb3ddd13e2dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2be55176209e0665ba743400ff4c0b1ce60bf660d803583676b91ac56fd9f0eb73869ef3bfce6394a48953cb3ddd13e2dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_19", "Checksum": "6e0fe5512891ca73600f5229144542d4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 23.05.2017 ZK1 2016 19\nRegeste:\nEhescheidung, Güterrecht und Vorsorge | Eherecht\n\nee) Das Kontokorrentkonto wies per Ende 1999 einen Saldo von\nFr. 166‘560.00, per Ende 2000 von Fr. 44‘526.00, per Ende 2001 – nach Erhalt des zweiten Erbvorbezugs ‒ von Fr. 217‘361.00 und per Ende 2002, nach\ndem Liegenschaftskauf vom 5. August 2002 und dem Eingang des dritten\nKantonsgericht Schwyz 20\n\nErbvorbezugs von Fr. 100‘000.00, von Fr. 110‘185.00 auf (Vi-BB 49-51 und\n73). Hierbei handelt es sich lediglich um Momentaufnahmen. Immerhin lässt\nsich aber feststellen, dass ‒ wie von der Klägerin geltend gemacht ‒ in den\nJahren 1999 bis 2001 nicht nur Landmaschineneinkäufe von total rund\nFr. 730‘000.00, sondern auch -verkäufe in diesem Umfang getätigt wurden,\nund sich das Guthaben des Kontokorrentkontos nur nach Eingang der Erbvorbezüge erhöhte. Auch mit Bezug auf die Zeitspanne von 1996 bis 2008 kann\nnicht aus der alleinigen Gegenüberstellung der Summe der Wareneinkäufe zu\nden erfolgten Erbvorbezügen auf den prozentualen Anteil der Errungenschaft\ngeschlossen werden. Wie die Klägerin selber vorbringt, war der Ein- und Verkauf der Landmaschinen nur durch die Erbvorbezüge möglich. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass Ersatzanschaffungen für Eigengut von Gesetzes wegen Eigengut sind (Art. 198 Ziff. 4 ZGB). Die Ersatzanschaffung setzt\nvoraus, dass ein Vermögensgegenstand durch einen andern ersetzt wird.\nHierfür bedarf es einer wirtschaftlichen Nachfolge bzw. Konnexität zwischen\nder Aufgabe eines Errungenschaftsbestandteils und dem Erwerb eines neuen\nVermögensgegenstandes. Eine bloss indirekte oder unterbrochene Konnexität\naufgrund des Parteiwillens wie beispielsweise bei einer mehrstufigen Geschäftsabwicklung, wenn sich ein erster Verkaufserlös im Rahmen eines gemeinsamen Bankkontos der Ehegatten mit weiteren Guthaben vermischt und\nerst später wieder für den Erwerb eines Vermögensgegenstandes verwendet\nwird, ist ausreichend. Dies dient dem Schutz des Eigengutes gegen Substanzverlust (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 39 zu Art. 197 ZGB i.V.m. N 30\nzu Art. 198 ZGB). Eine Konnexität im genannten Sinne ist vorliegend gegeben, da davon ausgegangen werden kann, dass der Beklagte – wenn nicht\ndirekt aus dem eingegangenen Erbvorbezug ‒ neue Landmaschinen mit dem\nErlös aus dem Verkauf anderer Landmaschinen finanzierte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung existiert die natürliche Vermutung, dass die\nEhegatten zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft nicht die Substanz ihres Eigenguts angreifen. Die Eigengutsmittel bleiben nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenser-\nKantonsgericht Schwyz 21\n\nfahrung grundsätzlich unangetastet bzw. werden in erster Linie für ausserordentliche Investitionen eingesetzt (BGer, Urteil 5A_37/2011 vom 1. September\n2011 E. 3.2.1). Hieraus kann geschlossen werden, dass die Parteien für die\nFinanzierung des Familienunterhalts in erster Linie die Errungenschaft einsetzten. Erstinstanzlich blieb unbestritten, dass sich der Privatverbrauch der\nParteien ‒ zeitweise bzw. während Jahren ‒ auf ca. Fr. 65‘000.00 belief. Zwar\nentspreche es nach dem Dafürhalten der Klägerin nicht der Wirklichkeit, dass\nFr. 220‘000.00 der Erbvorbezüge an den Unterhalt der Familie geflossen seien. Gegen den vom Beklagten geltend gemachten jährlichen Privatverbrauch\nvon Fr. 65‘000.00 stellte sie sich indessen nicht explizit (vgl. Vi-act. 16, S. 34\n[mit Verweis auf Vi-BB 2] und 37 f.; Vi-act. 26, S. 31 und 33; vgl. auch KGact. 6, S. 43 f.; KG-act. 15, S. 16). Wenn die Klägerin mit Berufungsreplik einen jährlichen Privatverbrauch in dieser Höhe in Abrede stellt (vgl. KG-act. 11,\nS. 28), ist sie damit aus novenrechtlichen Gründen grundsätzlich nicht zu\nhören. Augenfällig ist dabei auch, dass sie in ihrer Berufungsschrift auf die\nAnerkennung des Beklagten hinweist, dass Fr. 220‘000.00 der Erbvorbezüge\nan den Familienunterhalt geflossen seien (KG-act. 1. S. 18 und 38), ohne die\nHöhe der Ausgaben in Frage zu stellen. Insbesondere von Bedeutung ist aber\nin erster Linie die Frage, ob das Einkommen des Beklagten zur Deckung des\nFamilienunterhalts ausreichte bzw. ob dieses aufgebraucht wurde, wobei die\nKlägerin die (zusätzliche) Verwendung von Eigengutsgeldern für den Familienunterhalt anerkannte (vgl. KG-act. 1, S. 11, 13, 18, 24 f. und 37 f.; vgl. auch\nnachfolgende Ausführungen).\n\nFür die Jahre 2007, 2008 und 2010 erzielte der Beklagte gemäss den Vorbringen der Parteien ein monatliches Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von rund Fr. 3‘600.00 bzw. 3‘690.00 (Vi-act. 16, S. 21; Vi-act. 26,\nS. 14; Vi-act. 35, S. 26). Im Eheschutzverfahren ging der Einzelrichter von\neinem durchschnittlichen Einkommen der letzten fünf Jahre von Fr. 47‘219.00\naus (vgl. Verfügung vom 17. Oktober 2008 [Vi-BB 2, S. 3]). Gestützt hierauf\nbezifferte der Beklagte das monatliche Einkommen erstinstanzlich auf\nKantonsgericht Schwyz 22\n\n"}