{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-19_2017-05-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7b90c43184640541a160e286fd8c941b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-19_2017-05-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_19_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2be55176209e0665ba743400ff4c0b1ce60bf660d803583676b91ac56fd9f0eb73869ef3bfce6394a48953cb3ddd13e2dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2be55176209e0665ba743400ff4c0b1ce60bf660d803583676b91ac56fd9f0eb73869ef3bfce6394a48953cb3ddd13e2dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_19", "Checksum": "6e0fe5512891ca73600f5229144542d4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Der Zuwachs eines zum Eigengut\ngehörenden Berufs- oder Geschäftsvermögens führt dann zu einer Ersatzforderung der Errungenschaft, wenn der Zuwachs darauf zurückzuführen ist,\ndass eine Arbeitsleistung eines Ehegatten nicht entschädigt wurde. Nicht zum\nArbeitserwerb gehört indessen der Wertzuwachs des Berufs-, Gewerbe- oder\nUnternehmensvermögens, der seinen Grund ausserhalb der Tätigkeit eines\nEhegatten hat, nämlich die Vermögenserträge des wirtschaftlich investierten\nKapitals und Mehrwerte aufgrund von reinen Sach- und Geldinvestitionen. Mit\nanderen Worten ist der Mehrwert einer Eigengutsunternehmung nur soweit\nErrungenschaft, als der Unternehmerehegatte für seinen Arbeitseinsatz nicht\nhinreichend in Form von (der Errungenschaft zustehenden) Bezügen entschädigt wurde (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O. Rz 12.14; BGE 131 III 559\nE. 4.2, S. 564 f.). Vorliegend wird nicht geltend gemacht, die Entschädigung\nwürde nicht der Arbeitsleistung des Beklagten entsprechen. Gemäss den Ausführungen des Beklagten sei schliesslich die Freizügigkeitsleistung – im Übrigen lediglich Fr. 6‘069.25 (mit Verweis auf Vi-BB 81 f.) anstatt Fr. 17‘512.50 –\nverwendet worden, um die Einkommenslücke zu Beginn der selbständigen\nGeschäftstätigkeit zu überbrücken bzw. um die Familie zu unterhalten. Die\nPosition „Auszahlung Säule 2a/3a“ von Fr. 17‘512.50 ist unter „Privater Ausgleich“ aufgeführt und Teil des Eigenkapitals sowie des Gesamteinkommens\n(Vi-BB 48). Die Auszahlung diente damit der Kompensation des zu hohen Privatverbrauchs von Fr. 28‘498.80 und wurde in diesem Sinne „verbraucht“. Im\nÜbrigen wäre eine entsprechende Ersatzforderung der Errungenschaft gegenüber dem Eigengut des Beklagten durch die Klägerin zu beweisen gewesen.\n\ndd) Zu beachten ist indessen, dass im Zeitpunkt der Firmengründung auch\n„Büromaterial/Büro-/EDV-Geräte“ im Wert von Fr. 2‘900.00 vorhanden war\nbzw. wird gestützt auf die Eröffnungsbilanz per 1. April 1996 hiervon ausgegangen (Vi-BB 48). Die entsprechenden Behauptungen des Klägers beschränken sich im Wesentlichen auf den Servicewagen samt Inhalt, über wel-\nKantonsgericht Schwyz 18\n\nchen er bei der Eheschliessung bereits verfügt habe. Dass er in diesem auch\nsein Büro bereits eingerichtet hatte, erscheint fraglich. Auf jeden Fall lässt sich\nseinen Ausführungen nichts Näheres zu dieser Position entnehmen, weshalb\ndiesbezüglich gestützt auf Art. 200 Abs. 3 ZGB von Errungenschaft auszugehen ist. Zwar hat die Klägerin zu beweisen, dass ein bestimmter Vermögensgegenstand im Zeitpunkt oder dessen Ersatz im Zeitpunkt der Auseinandersetzung noch vorhanden ist und wird der Wertersatz in der Errungenschaftsbeteiligung nicht durch einen den Grundsatz der güterrechtlichen Surrogation\ndurchbrechenden Zweckersatz beschränkt (vgl. Hausheer/Aebi-Müller, Basler\nKommentar, 5. Aufl. 2014, N 38 zu Art. 197 ZGB) – was gerade bei Computern und weiterem Verbrauchsmaterial von Relevanz ist ‒, indessen ist die\nFirma des Beklagten wie erwähnt als ein einziger Vermögensgegenstand anzusehen (vgl. BGE 125 III 1 E. 4, S. 3 ff.). Dementsprechend ist auf deren\nSubstanzwert im Zeitpunkt der Auseinandersetzung abzustellen und zu prüfen, in welchem Umfang eine Ersatzforderung der Errungenschaft des Beklagten gegenüber seinem Eigengut aufgrund der erfolgten Investition besteht.\nHierfür sind sämtliche Investitionen in die Firma sowie die jeweiligen Substanzwerte dieser und der entsprechende Beteiligungsumfang der beiden\nGütermassen aufzuzeigen. Nach dem Eingang des ersten Erbvorbezugs von\nFr. 250‘000.00 wies die Einzelfirma per Ende 1999 Aktiven von\nFr. 308‘023.22, ein Fremdkapital von Fr. 33‘806.53 sowie ein Eigenkapital von\nFr. 274‘216.69 aus (Vi-BB 49). Ende 2000 verfügte sie über Aktiven von\nFr. 295‘223.00, ein Fremdkapital von Fr. 46‘577.29 sowie ein Eigenkapital von\nFr. 248‘646.21 (Vi-BB 73 und 76b). Nach Erhalt des zweiten Erbvorbezugs in\nHöhe von Fr. 250‘000.00 beliefen sich die Aktiven am 31. Dezember 2001 auf\nFr. 542‘420.96, ein Fremdkapitel von Fr. 61‘719.50 sowie ein Eigenkapital von\nFr. 480‘701.46 (Vi-BB 50 und 76d). Per Ende 2002, in welchem Jahre der dritte Erbvorbezug von Fr. 100‘000.00 ausbezahlt wurde, betrugen die Aktiven\nFr. 440‘362.87. Der Eigenkapitalanteil bezifferte sich auf Fr. 376‘631.02 (Vi-\nBB 51). Es ergibt sich damit folgendes Bild:\nKantonsgericht Schwyz 19\n\nEG ♂ Err ♂ Total\n\n01.04.96 14‘521.40 2‘900.00 17‘421.40\n83 % 17 % 100 %\n\n1998 23‘893.20 4‘893.80 28‘787.00 (Vi-BB 71)\n(83 %) (17 %)\n\n1999 23'983.20\n+ 250‘000.00\n273‘893.20 4‘893.80 278‘787.00\n98 % 2% 100 %\n\n268‘732.35 5‘484.35 274‘216.70 (Vi-BB 49)\n(98 %) (2 %)\n\n2000 243‘673.30 4‘972.90 248‘646.20 (Vi-BB 77)\n(98 %) (2 %)\n\n2001 243'673.30\n+ 250‘000.00\n493‘673.30 4‘972.90 498‘646.20\n99 % 1% 100 %\n\n475‘894.50 4‘807.00 480‘701.50 (Vi-BB 50)\n(99 %) (1 %)\n\n2002 475‘894.50\n+ 100‘000.00\n575‘894.50 4‘807.00 580‘701.50\n99.2 % 0.8 % 100 %\n\n373‘617.95 3‘013.05 376‘631.00 (Vi-BB 51)\n(99.2 %) (0.8 %)\n\n30.09.08 201‘975.50 1‘628.85 203‘604.35 (Vi-BB 18)\n(99.2 %) (0.8 %)\n\n"}