{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-19_2017-05-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7b90c43184640541a160e286fd8c941b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-19_2017-05-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_19_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2be55176209e0665ba743400ff4c0b1ce60bf660d803583676b91ac56fd9f0eb73869ef3bfce6394a48953cb3ddd13e2dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2be55176209e0665ba743400ff4c0b1ce60bf660d803583676b91ac56fd9f0eb73869ef3bfce6394a48953cb3ddd13e2dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_19", "Checksum": "6e0fe5512891ca73600f5229144542d4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 23.05.2017 ZK1 2016 19\nRegeste:\nEhescheidung, Güterrecht und Vorsorge | Eherecht\n\nDie Klägerin macht geltend, dass die Unternehmung unter anderem mit dem\nAustrittsgeld der Pensionskasse gegründet worden sei und verweist auf die\ngemäss Bilanz per 31. Dezember 1996 ausbezahlten Gelder. Gemäss den\nAussagen des Beklagten habe er aufgrund seiner Selbständigkeit das Pensionskassengeld beziehen können, dieses sei aber auf ein Konto gelegt und für\nden Unterhalt der Familie gebraucht worden. Auf den Einwand der Klägerin\nhin, das Geld sei nicht nur für die Familie gebraucht worden, der Beklagte habe auch Material für sein Geschäft benötigt, meinte dieser, er könne nicht sagen, wohin genau das Geld geflossen sei. Es sei auf das einzige Konto, welches sie gehabt hätten und von welchem auch der ganze Familienunterhalt\nfinanziert worden sei, ausbezahlt und dann gebraucht worden (vgl. Vi-act. 65\nAntworten 169 ff., S. 23). Festzuhalten ist auf jeden Fall, dass erst die Bilanz\nper 31. Dezember 1996 eine „Auszahlung Säule 2a/3a“ im Umfang von\nFr. 17‘512.50 ausweist (Vi-BB 48). Gemäss Freizügigkeitsabrechnung der\nKantonsgericht Schwyz 15\n\nColumna betrug die Freizügigkeitsleistung des Beklagten zumindest per\n28. Februar 1995, als der Beklagte von der N.________ AG zu O.________\nwechselte, nur Fr. 6‘069.25 (vgl. Vi-BB 81 f.). Ob der Beklagte über weitere\nGuthaben bei anderen Freizügigkeitseinrichtungen verfügte, lässt sich den\nAkten nicht entnehmen. Ungeachtet dessen vermag aber der Umstand, dass\ndie Aktiven gemäss Eröffnungsbilanz (Fr. 17‘421.40) in etwa der Höhe der\nAuszahlung (Fr. 17‘512.50) entsprechen – welches Argument die Klägerin im\nÜbrigen soweit ersichtlich erst im Rahmen ihres zweiten Schlussvortrages und\ndamit mangels geltend gemachter Novenberechtigung verspätet ins Spiel\nbrachte (Vi-act. 93, S. 18) ‒, nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass Pensionskassengelder quasi das Startkapital für das Unternehmen bildeten.\n\ndd) Gestützt auf die Aussagen der Parteien, die Eröffnungsbilanz, deren\nRichtigkeit die Klägerin grundsätzlich nicht in Frage stellt, sowie Art. 198 ZGB\nist insgesamt rechtsgenüglich dargelegt und davon auszugehen, dass die Aktiven der Einzelunternehmung bei der Gründung – zumindest mehrheitlich ‒\naus Eigengutsmitteln des Beklagten bestanden, womit das Unternehmen dessen Eigengut zuzuordnen ist. Daran vermag nach dem Gesagten nichts zu\nändern, dass der Beklagte gemäss Erfolgsrechnung „01.04.96 bis 31.12.96“\noffenbar in Holzhäusern eine Garage mit Vorplatz für rund Fr. 100.00 mietete\nund sich nach der Gründung einen Ivecobus anschaffte (vgl. Vi-BB 69 f.).\n\nc) Nachfolgend ist zu prüfen, ob mit Bezug auf das Einzelunternehmen\nErsatzforderungen gegenüber dem Eigengut des Beklagten bestehen.\n\naa) Das Unternehmen ist – wie von der Klägerin vorgebracht ‒ als rechtlich\nfinanzielle Einheit und damit als Vermögensgegenstand im Sinne des ehelichen Güterrechts zu behandeln (BGE 131 III 559 E. 2.2, S. 561). Die Beweislast dafür, dass Mittel der einen Vermögensmasse zur Tilgung von Schulden\nbzw. zum Erwerb von Vermögensgegenständen der andern beigetragen haben, sodass derjenigen Gütermasse, die für die andere aufgekommen ist, eine\nKantonsgericht Schwyz 16\n\nentsprechende Ersatzforderung zusteht, die entweder auf den Nominalwert\n(Art. 209 Abs. 1 ZGB) oder darüber hinaus auch Anteil am Mehr- oder Minderwert des fraglichen Vermögensgegenstandes hat (Art. 209 Abs. 3 ZGB),\nträgt derjenige, der aus dieser Tatsache Rechte ableitet (Art. 8 ZGB; BGer,\nUrteil 5A_37/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2.1; BGE 131 III 559 E. 4.3,\nS. 565). Da die Liegenschaft vorliegend dem Eigengut des Beklagten zugeordnet wird, trifft die Klägerin die Beweislast.\n\nbb) Nach Ansicht der Klägerin seien in den Jahren 1999 bis 2001 bzw. bis\nzum Liegenschaftskauf im Jahre 2002 Wareneinkäufe bzw. Investitionen in die\nLandmaschinen – die Ein- und Verkäufe der Ersatzteile/Kleinmaterial und der\nVerbrauchsmaterialien lässt sie ausser Acht ‒ im Umfang von Fr. 733‘558.86\nerfolgt, wovon maximal Fr. 500‘000.00 (68 %) Eigengut bilden könne, weshalb\ndie Unternehmung aus 32 % Errungenschaft bestehen müsse. In den Jahren\n1996 bis 2008 seien sodann Wareneinkäufe im Umfang von Fr. 2‘386‘759.19\ngetätigt worden, wobei Erbvorbezüge von Fr. 600‘000.00 in die Unternehmung\ngeflossen und hiervon Fr. 115‘600.00 in die Liegenschaft investiert worden\nseien. 20 % (Fr. 484‘400.00 zu Fr. 2‘386‘759.19) der Wareneinkäufe seien\nsomit mit Eigengut finanziert worden und 80 % bzw. Fr. 1‘902‘359.15 seien\nentweder aus Erträgen aus Dienstleistungen oder aus reinvestierten Einnahmen aus Warenverkauf bzw. aus Errungenschaft bezahlt worden. Bei einem\nSubstanzwert von Fr. 203‘600.00 seien somit 80 % bzw. mindestens\nFr. 162‘880.00 der Errungenschaft des Beklagten zuzuordnen. Das Eigengut\ndes Beklagten habe somit eine Ersatzforderung gegenüber der Errungenschaft von Fr. 40‘720.00 (20 % des Substanzwertes).\n\ncc) Zutreffend ist, dass Erträge des Eigengutes zur Errungenschaft gehören\n(Art. 197 Ziff. 4 ZGB) und der „Nettoerlös“ aus dem Verkauf der Maschinen\nwohl auf die Arbeitsleistung des Beklagten zurückzuführen ist. Zu beachten ist\naber, dass der Arbeitserwerb im Zusammenhang mit Vermögen, das dem Beruf, Gewerbe oder Unternehmen dient, jegliche Entschädigung der wirtschaft-\nKantonsgericht Schwyz 17\n\n"}