{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-19_2017-05-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7b90c43184640541a160e286fd8c941b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-19_2017-05-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_19_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2be55176209e0665ba743400ff4c0b1ce60bf660d803583676b91ac56fd9f0eb73869ef3bfce6394a48953cb3ddd13e2dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2be55176209e0665ba743400ff4c0b1ce60bf660d803583676b91ac56fd9f0eb73869ef3bfce6394a48953cb3ddd13e2dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_19", "Checksum": "6e0fe5512891ca73600f5229144542d4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Bei der Massenzuordnung ist im Verhältnis zwischen den Gütermassen eines Ehegatten der engste sachliche Zusammenhang und damit das Übergewicht der Beteiligung entscheidend. Bei gleicher\nBeteiligung kann in Analogie zu Art. 200 Abs. 3 und Art. 209 Abs. 2 ZGB von\nErrungenschaft ausgegangen werden. Die Massenzuordnung bestimmt sich\ndabei nach dem Zeitpunkt der ersten Beteiligung mehrerer Gütermassen.\nSpätere Veränderungen bleiben unbeachtlich (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller,\nDas Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl. 2014, Rz\n12.57 ff.; vgl. auch BGE 132 III 145 E. 2.2, S. 149 f. = Pra 95/2006 Nr. 142).\nMassgebend für die güterrechtliche Zuordnung der nach Art. 207 Abs. 1 ZGB\nim Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes relevanten Vermögenswerte ist\ndamit grundsätzlich der Zeitpunkt des Erwerbs, wobei aber nur das aktuelle\nVermögen der Ehegatten berücksichtigt wird (Steck, in: Schwenzer, Familienkommentar Scheidung, Bd. I, 2. Aufl. 2011, N 5 f. zu Art. 207 ZGB).\n\ncc) Das Einzelunternehmen C.________, wurde am zz.1996 im Handelsregister eingetragen (Vi-KB 10). Gemäss Eröffnungsbilanz per 1. April 1996 bestanden die Aktiven bei der Gründung der Einzelunternehmung aus einem\n„Ersatzteillager“ (Fr. 9‘421.40), „Einrichtungen Werkstatt“ (Fr. 5‘100.00) und\n„Büromaterial/Büro-/EDV-Geräte“ (Fr. 2‘900.00; Vi-BB 48). Nach den Vorbringen des Beklagten habe er sämtliche Gegenstände, welche die Einzelunternehmung ausgemacht hätten, bereits vorehelich zusammengetragen. Gemäss\nseinen Aussagen anlässlich der Parteibefragung habe er die selbständige\nErwerbstätigkeit zuerst mit dem Servicewagen angefangen, welchen er bereits\ngekauft habe, als er noch nicht mit der Klägerin zusammen gewesen sei. Er\nhabe auf dem Hof Reparaturen gemacht, weil er zu Beginn keine Werkstatt\ngehabt habe. Er könne nicht mehr sagen, ob bei der Gründung auch neue\nWerkzeuge hinzugekommen seien, sicher sei aber viel vorhanden gewesen,\nweil er früher an Konkurssteigerungen gegangen sei, an welchen er Werkzeug\nzusammengekauft habe. Er wisse nicht mehr, in welchem Jahr dies gewesen\nKantonsgericht Schwyz 13\n\nsei, da er in der halben Schweiz solche Konkurssteigerungen besucht habe.\nFeststellend, dass er also den Servicewagen mit Inhalt und Werkzeug vor der\nEhe schon gekauft habe – der Beklagte hatte sich also dahingehend geäussert ‒, erkundigte sich die klägerische Rechtsvertreterin beim Beklagten, ob er\ndie Werkzeuge während der Ehe nie habe ersetzen müssen, was der Beklagte unter Hinweis darauf, dass dies aus dem Kontokorrent bezahlt worden sei,\nbestätigte (Vi-act. 65 Antworten 174 ff., S. 24 f.). Die Klägerin bejahte die\nRichtigkeit der Aussagen des Beklagten und führte ergänzend aus, es sei ein\nalter Toyota-Bus gewesen – dem pflichtete der Beklagte bei ‒, welchen der\nBeklagte ausgehöhlt und in welchem er die Sachen gehabt habe (Vi-act. 65\nAntworten 183 f., S. 25). Da die Klägerin direkt nach ihrer Bestätigung die entsprechende Berichtigung anbrachte bzw. Bezug auf den Toyota-Bus nahm,\nkann davon ausgegangen werden, dass sich die Bestätigung auch auf die\nAussagen des Beklagten zum fraglichen Bus ‒ inklusive dessen Anschaffungszeitpunkt ‒ bezog. Die Klägerin bringt denn auch erstmals in ihrer Replik\nund Anschlussberufungsantwort vom 6. September 2016 vor, der Antwort zur\nFrage 183 könne nicht entnommen werden, dass der Bus bereits vor der Ehe\nangeschafft worden sei. Dies obwohl der Beklagte bereits im ersten Schlussvortrag unter Bezugnahme auf die Fragen 176-184 ausführte, der Toyota-Bus\nmit Inhalt sei bereits vor der Heirat erworben worden (Vi-act. 94, S. 4), und in\nseinem zweiten Schlussvortrag in diesem Zusammenhang explizit auf die\nBestätigung der Klägerin hinwies (Vi-act. 105, S. 27). Der Einwand erfolgt damit verspätet. Zwar habe der Beklagte sodann gemäss den Aussagen des\nZeugen M.________ (Zeuge) aus Eigenmitteln erst nach der Gründung der\nUnternehmung – er denke 1996, wann genau, könne er nicht auswendig sagen ‒ einen Servicewagen angeschafft (Vi-act. 65 Antworten 338 ff., S. 47 f.).\nDie Klägerin lässt mit Berufungsreplik vorbringen, dass es sich um den grossen, weissen Ivecobus handle. Den alten Toyota-Bus habe der Beklagte noch\nin der Zeit als Angestellter zu Hobbyzwecken benutzt; dieser habe nichts mit\nder Einzelunternehmung zu tun. Wie sie aber selber bestätigte, diente der alte\nBus zumindest zur Aufbewahrung der Werkzeuge. Insofern ist auch erklärbar,\nKantonsgericht Schwyz 14\n\nweshalb erst die Bilanz per 31. Dezember 1996 einen Wert unter „Geschäftsfahrzeuge“ (Fr. 7‘840.00) ausweist (Vi-BB 48), während der Toyotabus vom\nBeklagten offenbar als wertlos angesehen wurde (vgl. Vi-act. 16, S. 30). Auf\njeden Fall kann gestützt auf die erwähnte Bestätigung der Klägerin (vgl. Vi-act.\n65 Antwort 183, S. 25) davon ausgegangen werden, dass der Beklagte den\nToyotabus mit Inhalt – und damit auch Ersatzteilen ‒ und Werkzeugen bzw.\neinem grossen Teil dieser bereits vor der Ehe erwarb. Weiter ist zu beachten,\ndass Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen\nGebrauch dienen, dem Eigengut zuzuordnen sind (Art. 198 Ziff. 1 ZGB). Hierzu zählen unter anderem auch Berufswerkzeuge (Steck, a.a.O., N 3 zu\nArt. 198 ZGB). Ebenso sind Ersatzanschaffungen für Eigengut von Gesetzes\nwegen Eigengut (Art. 198 Ziff. 4 ZGB). Ob auch das Büromobiliar vor der Ehe\nangeschafft wurde – die Klägerin bestreitet dies (vgl. KG-act. 11, S. 12) ‒\nkann an dieser Stelle in Anbetracht des Wertes der Position „Büromaterial/Büro-/EDV-Geräte“ von lediglich Fr. 2‘900.00 offen gelassen werden (bezüglich Ersatzforderung vgl. hinten E. 2c/cc).\n\n"}