{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-19_2017-05-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7b90c43184640541a160e286fd8c941b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-19_2017-05-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_19_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2be55176209e0665ba743400ff4c0b1ce60bf660d803583676b91ac56fd9f0eb73869ef3bfce6394a48953cb3ddd13e2dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2be55176209e0665ba743400ff4c0b1ce60bf660d803583676b91ac56fd9f0eb73869ef3bfce6394a48953cb3ddd13e2dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_19", "Checksum": "6e0fe5512891ca73600f5229144542d4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 23.05.2017 ZK1 2016 19\nRegeste:\nEhescheidung, Güterrecht und Vorsorge | Eherecht\n\na) Gemäss den vorderrichterlichen Erwägungen hätten die Privatbezüge\ndas Einkommen aus der Einzelunternehmung zumindest seit dem Jahr 1998\nständig überstiegen, weshalb der Beklagte aus seinem Arbeitserwerb keine\nErsparnisse hätte bilden können. Es sei zu vermuten, dass Ehegatten zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft nicht die Substanz ihres Eigengutes angreifen würden, sondern solche Eigenmittel in erster\nLinie für ausserordentliche Investitionen eingesetzt würden. Es fehle daher an\neiner Errungenschaft des Beklagten, womit sich auch eine Vorschlagsberechnung erübrige. Selbst wenn die Unternehmung anteilsmässig der Errungenschaft zugeordnet würde, würde sich zufolge der Ersatzforderung des Beklagten im Umfang des von den Erbvorbezügen in die Unternehmung geflossenen\nBetrages von Fr. 484‘400.00 kein Vor-, sondern ein Rückschlag von\nFr. 286‘355.30 ergeben. Diese Ersatzforderung würde ebenso einer allfälligen\nErsatzforderung der Errungenschaft gegen das beklagtische Eigengut von\nFr. 161‘761.36 im Zusammenhang mit der ehelichen Liegenschaft entgegenstehen. Auch unter Aufrechnung des behaupteten Bankguthabens von\nFr. 9‘555.00 würde ein Rückschlag von Fr. 115‘038.94 verbleiben, welcher\nnicht zu berücksichtigen sei. Der von der Klägerin behaupteten Unterhaltsfor-\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nderung von Fr. 1‘271.45 stehe sodann eine güterrechtliche Akontoforderung\nvon Fr. 3‘000.00 gegenüber.\n\nb) Umstritten ist zunächst die Zuordnung des Einzelunternehmens\nC.________.\n\naa) Die Klägerin bestreitet Erbvorbezüge des Beklagten im Umfang von insgesamt Fr. 600‘000.00 nicht, verneint indessen eine Ersatzforderung des beklagtischen Eigenguts in dieser Höhe, da für den Familienunterhalt auch Eigengutsgelder verwendet worden seien und eine Ersatzforderung nur in dem\nUmfang bestehe, in welcher sie noch vorhanden sei. Zum Zeitpunkt der Eheschliessung sei sodann kein Vermögen vorhanden gewesen, weshalb die\nsechs Jahre nach Eheschliessung gegründete Einzelunternehmung der Errungenschaft zugehörig sei. Die Unternehmung sei unter anderem mit dem\nAustrittsgeld der Pensionskasse gegründet worden, was auch aus der Parteibefragung hervorgehe. Der Beklagte ordnet das Unternehmen demgegenüber\nseinem Eigengut zu mit der Begründung, dieses habe ursprünglich aus dem\nvorehelich erworbenen Servicewagen, einem alten Toyota- Bus, mit Inhalt\n(Maschinen, Ersatzteile und notwendigem Material) bestanden. Seine Errungenschaft sei während der Ehe nie in der Lage gewesen, etwas anzusparen,\nweil der Privatverbrauch – auch vor dem Jahre 1999 ‒ immer höher gewesen\nsei als die erwirtschaftete Errungenschaft. Bereits vor erster Instanz machte\nder Beklagte geltend, der wertlose Servicewagen („Werkstatt“) mit Maschinen,\nErsatzteilen und notwendigem Material im Wert von Fr. 17‘421.40 stamme aus\nseinen Jugendjahren, in welchen er bereits mit dem Erwerb von Werkstattmaterial begonnen habe, worunter sich Maschinen und Ersatzteile im Wert von\nüber Fr. 10‘000.00 sowie weiteres für eine Werkstatt notwendiges Material\nbefunden hätten, was sein Vater bestätigen könne (Vi-act. 16, S. 29 f.; Viact. 35, S. 41; Vi-act. 94, S. 4; Vi-act. 105, S. 25 ff.). Die Klägerin bestritt dies\nunter Hinweis auf den fehlenden Nachweis sowie darauf, dass die Unternehmung unter anderem mit der Austrittsleistung der Pensionskasse gegründet\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nworden sei und sie zu diesem Zeitpunkt bereits sechs Jahre verheiratet gewesen seien. Der Servicewagen sei nicht vor der Ehe, sondern zu Beginn der\nSelbständigkeit gekauft worden, was selbst der Buchhalter bestätigt habe.\nAusserdem hätten die Werkzeuge immer wieder – aus dem Kontokorrent ‒\nersetzt werden müssen (Vi-act. 26, S. 25; Vi-act. 93, S. 18 f.; Vi-act. 102,\nS. 4).\n\nbb) Die Parteien unterstanden unbestrittenermassen dem ordentlichen\nGüterstand der Errungenschaftbeteiligung. Gemäss Art. 207 Abs. 1 ZGB werden Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten nach ihrem Bestand im\nZeitpunkt der Auflösung des Güterstandes – vorliegend wurde die Gütertrennung unbestrittenermassen per 1. Oktober 2008 angeordnet ‒ ausgeschieden\n(vgl. Art. 204 Abs. 2 ZGB; SV 2008 121 [Vi-BB 2]). Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder anderen Ehegatten,\nmuss dies beweisen (Art. 200 Abs. 1 ZGB). Kann dieser Beweis nicht erbracht\nwerden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen (Art. 200 Abs. 2\nZGB). Gemäss Art. 200 Abs. 3 ZGB gilt alles Vermögen bis zum Beweis des\nGegenteils als Errungenschaft. Die Klägerin bringt unter Hinweis auf Art. 200\nAbs. 2 und 3 ZGB vor, es habe bis heute kein Beweis erbracht werden können, dass die Unternehmung nicht aus Errungenschaft finanziert worden sei\nbzw. nicht im Miteigentum stehe. Sie macht indessen nicht geltend, dass die\nUnternehmung ihr Eigentum wäre, weshalb nicht ‒ gestützt auf Art. 200 Abs. 2\nZGB ‒ davon auszugehen ist, diese würde im Miteigentum der Parteien stehen (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 1992, N 16 zu Art.\n200 ZGB). Vielmehr stellt sich die Frage, ob sie aus der Errungenschaft oder\ndem Eigengut – des Beklagten ‒ finanziert wurde. Art. 200 Abs. 3 ZGB findet\nAnwendung, wenn weder die Zugehörigkeit zum Eigengut noch zur Errungenschaft schlüssig nachgewiesen werden kann, aber nicht streitig ist, ob der\nVermögenswert überhaupt diesem Ehegatten gehört. Die Bestimmung hat\naber keinen Zusammenhang mit der in Absatz 2 enthaltenen Vermutung zugunsten von Miteigentum. Die Miteigentumsvermutung führt nicht notwendig\nKantonsgericht Schwyz 12\n\n"}