{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-19_2017-05-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7b90c43184640541a160e286fd8c941b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-19_2017-05-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_19_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2be55176209e0665ba743400ff4c0b1ce60bf660d803583676b91ac56fd9f0eb73869ef3bfce6394a48953cb3ddd13e2dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2be55176209e0665ba743400ff4c0b1ce60bf660d803583676b91ac56fd9f0eb73869ef3bfce6394a48953cb3ddd13e2dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_19", "Checksum": "6e0fe5512891ca73600f5229144542d4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 23.05.2017 ZK1 2016 19\nRegeste:\nEhescheidung, Güterrecht und Vorsorge | Eherecht\n\n rin CHF 162‘738.10 eventualiter CHF 38‘249.75 aus Güterrecht zu bezahlen.\n1.2 Dispositiv-Ziffer 2 und 6 seien aufzuheben und der Beklagte/Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Klägerin/Berufungsklägerin einen angemessenen Vorsorgeunterhalt von\nFr. 134‘419.00, zahlbar als Einmalzahlung, eventualiter als\nRente in der Höhe von CHF 800.00, erstmals ab dem 1. Juni\n2016, monatlich im Voraus auf den Ersten des Monats bis zum\nErreichen des ordentlichen Pensionsalters der Klägerin oder\nsubeventualiter als Kombination von Einmalzahlung und Rente.\n1.3 Dispositiv-Ziffer 7 und 8 seien aufzuheben und die Kostenund Entschädigungsfolgen seien neu festzulegen, mithin\n1.3.1 seien die Gerichtskosten dem Beklagten/Berufungsbeklagten aufzuerlegen.\n1.3.2 sei der Beklagte/Berufungsbeklagte zu verpflichten,\nder Klägerin/Berufungsklägerin eine Parteientschädigung auszurichten.\n\n2. Eventualiter seien die vorinstanzlichen Dispositiv-Ziff. 2, 4, 6, 7 und 8\ndes angefochtenen Urteils vom 15. April 2016 (ZEO 2012 71) aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts\nund zur Neubeurteilung über die Berufungsanträge Ziff. 1.1 bis 1.3\nzurückzuweisen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten.\n\nGleichzeitig ersuchte sie um Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines\nangemessenen Prozesskostenvorschusses in Höhe von Fr. 5‘000.00, evtl. wie\nviel, sowie eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.\n\nMit Berufungsantwort/Anschlussberufung vom 30. Juni 2016 verlangte der\nBeklagte die vollumfängliche Abweisung der Berufung ‒ soweit überhaupt\ndarauf eingetreten werden sollte ‒ sowie der beantragten Prozesskostenbevorschussung. Überdies sei in teilweiser Aufhebung von Dispostiviziffer 6 des\nangefochtenen Urteils die Klägerin zu verpflichten, ihm gestützt auf Art. 165\nAbs. 2 ZGB Fr. 50‘000.00, evtl. wie viel, zu bezahlen, wobei die Bezahlung in\nmonatlichen Raten von Fr. 600.00, evtl. wie viel, anzuordnen sei; alles unter\nKosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin (KG-act. 6).\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nIn ihrer Replik/Anschlussberufungsantwort hielt die Klägerin an den Anträgen\nfest und forderte die vollumfängliche Abweisung der Anschlussberufung, unter\nKosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. Zudem begehrte\nsie erneut einen angemessenen Prozesskostenvorschuss, eventualiter einen\nProzesskostenbeitrag, von vorläufig Fr. 10‘000.00 für die Anwaltskosten sowie\neinen Beitrag für die gerichtlich festgelegten Gerichtskosten. Eventualiter sei\nihr die unentgeltliche Rechtpflege zu gewähren (KG-act. 11).\n\nMit Duplik/Stellungnahme vom 3. November 2016 hielt der Beklagte an seinen\nAnträgen fest und ersuchte um Abweisung der Rechtsbegehren der Klägerin,\nunter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu deren Lasten (KG-act. 15).\n\nMit Verfügung vom 1. Dezember 2016 verpflichtete die Gerichtsleitung den\nBeklagten zur Leistung eines Anwalts- und Gerichtskostenvorschusses von\nFr. 13‘500.00 an die Klägerin (KG-act. 17).\n\nEine unaufgeforderte Eingabe der Klägerin datiert vom 16. Januar 2017 (KGact. 19).\n\nAuf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-\n\nin Erwägung:\n\n1. a) Der Scheidungspunkt gemäss Dispositivziffer 1 des angefochtenen\nUrteils ist im Berufungsverfahren unbeanstandet geblieben und am 30. Juni\n2016 (Postaufgabe Berufungsantwort/Anschlussberufung) in Rechtskraft erwachsen. Streitig sind demgegenüber die Leistung eines Vorsorgeunterhalts\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nund eines Betrages aus Güterrecht an die Klägerin sowie einer Entschädigung\ngestützt auf Art. 165 Abs. 2 ZGB an den Beklagten.\n\nb) Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen\nUnterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO; mit\nAbschwächung in Art. 277 Abs. 2 ZPO). Im Übrigen stellt das Gericht den\nSachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 277 Abs. 3 ZPO).\n\n2. Die Vorderrichterin stellte fest, dass die Parteien beim heutigen Besitzesstand güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt seien\n(Dispositivziffer 4). Die Klägerin stellt mit Berufung eine güterrechtliche Forderung in Höhe von Fr. 162‘738.10, eventualiter Fr. 38‘249.75.\n\n"}