{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-19_2017-05-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7b90c43184640541a160e286fd8c941b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-19_2017-05-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_19_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2be55176209e0665ba743400ff4c0b1ce60bf660d803583676b91ac56fd9f0eb73869ef3bfce6394a48953cb3ddd13e2dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2be55176209e0665ba743400ff4c0b1ce60bf660d803583676b91ac56fd9f0eb73869ef3bfce6394a48953cb3ddd13e2dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_19", "Checksum": "6e0fe5512891ca73600f5229144542d4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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September 2013\ngestützt auf Art. 124 Abs. 1 ZGB zusätzlich Fr. 50‘000.00 als angemessene\nEntschädigung sowie eine nach Durchführung des Beweisverfahrens noch zu\nbeziffernde angemessene Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB. Ausserdem passte sie ihr Begehren um Vorsorgeunterhalt dahingehend an, als dieser in erster Linie als Einmalzahlung, eventualiter als Rente monatlich im Voraus auf den Ersten des Monats oder subeventualtier als Kombination von\nEinmalzahlung und Rente zu bezahlen sei (Vi-act. 26).\n\nAm 20. September 2013 ergänzte die Klägerin ihre Replik (Vi-act. 30).\n\nNebst Anpassungen seiner Anträge in Kinderbelangen ergänzte der Beklagte\nsein gestützt auf Art. 165 Abs. 2 ZGB gestelltes Begehren mit Duplik vom\n20. Januar 2014 dahingehend, als er die monatlichen Raten auf Fr. 600.00,\nev. wieviel, festsetzte. Im Übrigen hielt er an seinen Anträgen fest (Vi-act. 35).\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nMit Eingabe vom 26. Februar 2014 verzichtete die Klägerin auf die Durchführung einer Hauptverhandlung (Vi-act. 37).\n\nIm Rahmen des Beweisverfahrens edierte der Vorderrichter diverse Urkunden\nvon den Parteien. Am 15. Oktober 2014 wurden J.________ (Zeugin),\nL.________ (Zeugin) und M.________ (Zeuge) als Zeugen einvernommen\nsowie beide Parteien einer Parteibefragung unterzogen. Von I.________ wurde eine Verkehrswertschätzung über die Liegenschaft U.________eingeholt\n(vgl. insb. Vi-act. 39-47, 54, 64, 65, 82-84).\n\nAusgehend von einem Verzicht der Parteien auf mündliche Schlussvorträge\nsetzte der Vorderrichter diesen Frist zur Einreichung schriftlicher Schlussvorträge an (Vi-act. 85). Beide Schlussvorträge datieren vom 20. April 2015 (Viact. 93 f.). Die Klägerin passte erneut ihre Anträge in Kinderbelangen an und\nbezifferte die geltend gemachte Forderung aus Güterrecht auf Fr. 186‘308.15,\nwobei der Beklagte zu verpflichten sei, ihr ab 1. Mai 2015 bis zur Übertragung\nder Liegenschaft U.________in dessen Alleineigentum monatlich Fr. 672.20\nzu bezahlen. Auf eine Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB verzichtete\nsie. Den Vorsorgeunterhalt bezifferte sie auf Fr. 134‘419.00, zahlbar als Einmalzahlung, eventualiter als Rente in der Höhe von Fr. 745.00 monatlich im\nVoraus auf den Ersten des Monats bis zum Erreichen ihres ordentlichen Pensionsalters oder subeventualiter als Kombination von Einmalzahlung und Rente. In ihrem zweiten Schlussvortrag vom 12. Juni 2015 hielt die Klägerin an\nihren Anträgen des ersten Schlussvortrags fest (Vi-act. 102). Der Beklagte\nhielt nebst Anpassungen in Kinderbelangen und einem Verzicht auf die Bezifferung der monatlich zu bezahlenden Rentenhöhe hinsichtlich des gestützt auf\nArt. 165 Abs. 2 ZGB geforderten Betrages im Wesentlichen an seinen Anträgen gemäss Duplik fest (Vi-act. 105).\n\nC. Mit Urteil vom 15. April 2016 erkannte die Einzelrichterin was folgt:\nKantonsgericht Schwyz 6\n\n1. Die am y vor dem Zivilstandsamt S.________ (Ort) geschlossene\nEhe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.\n\n2. Es wird Vormerk genommen, das die Ehegatten gegenseitig auf Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB verzichten.\n\n3. Das Grundbuchamt Goldau wird angewiesen, gestützt auf Art. 656\nAbs. 2 ZGB den Übergang des hälftigen Miteigentumsanteils der\nEhefrau an GB XX (Wohnhaus am U.________) an den Ehemann im\nGrundbuch einzutragen, Zug um Zug gegen Entlassung der Ehefrau\naus der hypothekarischen Belastung.\n\n4. Es wird festgestellt, dass die Ehegatten beim heutigen Besitzesstand\ngüterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt sind.\n\n5. Die Teilung der Austrittsleistung der Ehefrau aus beruflicher Vorsorge\nwird gestützt auf Art. 123 Abs. 2 ZGB verweigert.\n\n6. Im Übrigen werden die Rechtsbegehren der Ehegatten abgewiesen,\nsoweit darauf einzutreten ist.\n\n7. Die Gerichtskosten, bestehend aus:\na) der Entscheidgebühr von Fr. 10‘000.00;\nb) den Kosten der Beweisführung von Fr. 3‘849.80;\nwerden der Ehefrau zu ¾ (Fr. 10‘387.35) und dem Ehemann zu ¼\n(Fr. 3‘462.45) auferlegt.\nSie werden wie folgt liquidiert: […]\n\n8. Die Ehefrau wird verpflichtet, dem Ehemann eine Parteientschädigung von Fr. 10‘848.70 zu bezahlen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).\n\n9. [Rechtsmittel]\n\n10. [Zustellung]\n\nD. Dagegen erhob die Klägerin am 18. Mai 2016 fristgerecht Berufung mit\nfolgenden Anträgen (KG-act. 1):\n\n1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 2, 4, 6, 7 und 8 des angefochtenen Urteils vom 15. April 2016 (ZEO 2012 71) der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Schwyz wie folgt abzuändern:\n\n1.1 Dispositiv-Ziffer 4 sei aufzuheben und der Beklagte/Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Klägerin/Berufungskläge-\nKantonsgericht Schwyz 7\n\n"}