festzusetzen (vgl. auch KG-act. 4). Die Klägerin ist zu verpflichten, dem Beklagten für das Berufungsverfahren gestützt auf die §§ 2, 3, 6 Abs. 1 Satz 3, 8 Abs. 2 und 11 GebTRA eine Parteientschädigung von ermessensweise Fr. 2‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen;- erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 6. Mai 2016 bestätigt. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von pauschal Fr. 3‘000.00 werden der Klägerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.