7. Liegt kein Werkmangel vor, ist auf den Antrag der Klägerin nicht einzutreten, wonach vom Nachklagerecht Vormerk zu nehmen sei. 8. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und das angefochtene Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 6. Mai 2016 zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin für das Berufungsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren sind auf pauschal Fr. 3‘000.00 Kantonsgericht Schwyz 20