Daran vermag nichts zu ändern, falls – entsprechend dem Vorbringen der Klägerin (vgl. KG-act. 1, S. 3 f. Ziff. 10) – feststünde, dass schon früher einmal ein aus der nach hinten versetzten Garage (Autogarage H.________) herausfahrendes Fahrzeug über den (strittigen) Absatz gefahren wäre, dabei Schäden am Fahrzeug entstanden wären, die hätten repariert werden müssen, und all dies dem Beklagten bekannt gewesen wäre, da allein ein früherer Vorfall noch keinen Mangel zu begründen vermöchte (vgl. BGE 117 II 399 E. 3b S. 401). Der von der Klägerin diesbezüglich offerierte Zeuge J.________ braucht deshalb nicht befragt zu werden.