Daher ist das aus der Stufe ausgehende Risiko einer möglichen Körperverletzung als gering einzuschätzen. Aus diesen Gründen gelangt das Kantonsgericht zum Schluss, dass der Vorplatz bzw. die Stufe zum Vorplatz unter den gegebenen Gesamtumständen bei bestimmungsgemässem Gebrauch und Anwendung eines Mindestmasses an Vorsicht auch bei Berücksichtigung eines aus dem Umstand, dass der Beklagte die Sturzgefahr auf einfache und billige Weise wirksam hätte entschärfen können, herrührenden strengen Massstabes genügend Sicherheit bietet und nicht als Werkmangel zu qualifizieren ist. Daran vermag nichts zu ändern, falls – entsprechend dem Vorbringen der Klägerin (vgl. KG-act.