Ausserdem werden Passanten das beklagtische Grundstück, in welcher näheren Umgebung die räumlichen Verhältnisse knapp und eng sind, vor allem dann betreten, wenn sie den Beklagten oder das Coiffeurgeschäft zu Fuss aufsuchen. Dabei werden sie in der Regel den Vorplatz des Beklagten in der Verlängerung des Weges von rund eineinhalb Metern Breite begehen, wie er bei der Liegenschaft X-strasse (Blumenladen G.________) ersichtlich ist, in welchem Bereich die Stufe eine Höhe von maximal 16 cm aufweist und somit nicht aussergewöhnlich hoch ist. Bei Tageslicht ist die gesamte Stufe auch bei schlechter Witterung deutlich erkennbar.