e) Zusammenfassend steht fest, dass Passanten bei Benutzung des Weges auf der beklagtischen Seite der X-strasse bei vernünftiger Vorsicht mit Stufen und Absätzen zu rechnen haben, weil sie davon ausgehen müssen, nicht über ein offizielles, durchgehendes Trottoir zu gehen. Ausserdem werden Passanten das beklagtische Grundstück, in welcher näheren Umgebung die räumlichen Verhältnisse knapp und eng sind, vor allem dann betreten, wenn sie den Beklagten oder das Coiffeurgeschäft zu Fuss aufsuchen.