Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb keine Blumentöpfe oder dergleichen in entsprechender Grösse zu finden wären, die in dieser Ecke Platz hätten. Daraus ist zu schliessen, dass der Beklagte die aus der Stufe ausgehende Sturzgefahr auf einfache und billige Weise wirksam entschärfen könnte bzw. hätte entschärfen können. Bei der Beurteilung der Mangelhaftigkeit ist daher ein strenger Massstab anzusetzen. Dennoch vermag dieser Umstand vorliegend keinen Werkmangel zu begründen (vgl. E. 6e nachfolgend).