Der Beklagte wendet ein, auf seinem Vorplatz fänden keine Blumentöpfe Platz, ansonsten sein Garagentor nicht mehr geöffnet werden könne (KGact. 7, S. 21 Ziff. 53; Vi-act. D1, S. 10 Abs. 2). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Abstand vom Beginn seines Vorplatzes beim Ende der Privatstrasse bis zur Garage 48 cm beträgt und das Garagentor wegen der seitlichen Wand ohnehin nur bis 90° geöffnet werden kann (Vi-act. D8, S. 8 oberes Bild; Vi- KB 3), weshalb die Funktion des Tors durch einen Blumentopf kaum eingeschränkt würde. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb keine Blumentöpfe oder dergleichen in entsprechender Grösse zu finden wären, die in dieser Ecke Platz hätten.