Zwar ist der Einwand des Beklagten zutreffend, wonach nicht jeder erdenklichen Gefahr vorzubeugen sei; es dürften Risiken ausser Acht gelassen werden, die mit einem Mindestmass an Vorsicht vermieden werden könnten (KG-act. 7, S. 20 Ziff. 53). Wie es sich darum verhält, ist an dieser Stelle aber noch nicht zu befinden, sondern unter Einbezug sämtlicher Umstände (vgl. E. 6a-c vorne und E. 6d) zu entscheiden (vgl. E. 6e hinten). Kantonsgericht Schwyz 18