bb) Die Klägerin trägt vor, die Unfallstelle hätte sehr einfach, günstig und effektiv, z.B. mit einem Blumentopf im Wert von wenigen Franken, gesichert werden können. Da Stürze über die Stufe gerade bei älteren Leuten zu schweren Verletzungen führen könnten, müsse die Sicherungspflicht und die Zumutbarkeit der Sicherung bejaht werden, zumal der Vorplatz als öffentlich zugänglicher Gehweg diene. Die Sicherung der Stufe bzw. die Kosten der Sicherung stünden somit in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck des Werks (KG-act. 1, S. 13 f. Ziff. 52-54; Vi-act. D1, S. 12; Vi-act. D10, S. 4 Ziff. 13).