d) aa) Insoweit die Klägerin vorbringt, bei der Beurteilung, ob ein Werk mangelhaft sei, müsse die Zumutbarkeit der Sicherung des Werkes miteinbezogen werden, was die Vorinstanz unterlassen habe KG-act. 1, S. 13 f. Ziff. 52 und 54), ist ihr beizupflichten. Denn die Haftung des Werkeigentümers ist umso strenger, je tiefer der Grad der Wirksamkeit der Massnahme und je kostengünstiger die Sicherheitsvorkehrungen und deren Nachteile sind (vgl. E. 3 vorne).