Entgegen dem klägerischen Vorbringen (vgl. KG-act. 1, S. 13 Ziff. 48) ist mangelnde Aufmerksamkeit aber bereits bei der Frage einzubeziehen ist, ob das Werk mangelhaft ist oder nicht (vgl. BGE 117 II 399 3b-d S. 401-403). Daher durfte Kantonsgericht Schwyz 17 die Vorinstanz grundsätzlich berücksichtigen, dass, wenn die Klägerin ortsunkundig und sehbehindert wäre, was vom Beklagten bestritten wird, von ihr hätte erwartet werden können, die Strassenseite zu wechseln, wo es wegen der Strassenlampe bedeutend heller gewesen sein muss (vgl. angef. Urteil, E. 3h, S. 16; Vi-KB 21.2 und 21.3).