Auch wenn die Benutzung des beklagtischen Vorplatzes keine zweckfremde Benutzung darstellt, kann das Werk nicht deshalb als mangelhaft betrachtet werden, falls die notwendige Aufmerksamkeit nicht aufgebracht wird. Dies gilt umso mehr, als der Publikumsverkehr auf dem Vorplatz des Beklagten geringer ist als der Weg zur Toilette in einem Hotel, weshalb an die Sicherheitsvorkehrungen auf dem privaten Vorplatz des Beklagten weniger strenge Anforderungen zu stellen sind als an den Vorraum einer Hoteltoilette, wie auch die Klägerin zugesteht (KG-act. 1, S. 13 Ziff. 51). Entgegen dem klägerischen Vorbringen (vgl. KG-act. 1, S. 13 Ziff.