Daraus dürfe aber nicht abgeleitet werden, der Benützer habe beim Gehen dem Verlauf des Bodens besondere Aufmerksamkeit zu schenken, selbst wenn nichts auf Niveauunterschiede, Vertiefungen oder ähnliche Unregelmässigkeiten hindeute (BGE 117 II 399 E. 3c S. 401 f.). Anders verhält es sich eben vorliegend, wo ein vernünftiges, durchschnittliches vorsichtiges Verhalten besondere Aufmerksamkeit des Bodens erfordert. Auch wenn die Benutzung des beklagtischen Vorplatzes keine zweckfremde Benutzung darstellt, kann das Werk nicht deshalb als mangelhaft betrachtet werden, falls die notwendige Aufmerksamkeit nicht aufgebracht wird.