nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. In diesem Fall hatte das Bundesgericht zu beurteilen, ob eine 12 cm hohe Stufe in einem Vorraum einer Hoteltoilette (BGE 117 II 399) als Werkmangel zu qualifizieren ist. Es erwog insbesondere, es werde ein vernünftiges, dem Durchschnitt entsprechendes vorsichtiges Verhalten verlangt. In Gebäuden müsse zwar immer mit Stufen gerechnet werden. Daraus dürfe aber nicht abgeleitet werden, der Benützer habe beim Gehen dem Verlauf des Bodens besondere Aufmerksamkeit zu schenken, selbst wenn nichts auf Niveauunterschiede, Vertiefungen oder ähnliche Unregelmässigkeiten hindeute (BGE 117 II 399 E. 3c S. 401 f.).