sind und bei der Ecke der beklagtischen Hausmauer, wo die Klägerin hinuntergestürzt sein will, mit Stufen und Absätzen zu rechnen ist (vgl. E. 6b/bb und cc vorne), hätte sie – entgegen ihrem Vorbringen (KG-act. 1, S. 11 Ziff. 42) – bei nötiger Vorsicht den Blick vermehrt gegen den Boden richten müssen. Dies gilt umso mehr, als es wegen des Zeitpunkts des behaupteten Unfalls (17.20 – 17.50 Uhr) und der fehlenden Strassenbeleuchtung dunkel war und die Klägerin ortsunkundig gewesen und sehbehindert sein will, was vom Beklagten aber bestritten wird. Aus diesen Gründen vermag die Klägerin aus dem von ihr zitierten BGE 117 II 399 ff. nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.