wo der Sturz der Klägerin stattgefunden haben soll, bei vorsichtigem Blick ein Niveauunterschied hinlänglich klar wahrnehmbar ist (angef. Urteil, E. 3h S. 15). Dies muss umso mehr gelten, wenn wie vorliegend davon auszugehen ist, dass auf dem erwähnten Streifen des beklagtischen Vorplatzes teilweise kein Schnee lag. bb) Da die Klägerin nicht über ein offizielles Trottoir ging, die räumlichen Verhältnisse im näheren Bereich der behaupteten Unfallstelle knapp und eng Kantonsgericht Schwyz 16