Insoweit ist davon auszugehen, dass am Tag des behaupteten Unfalls sich der tiefer gelegene Teil des beklagtischen Vorplatzes zumindest teilweise im erwähnten Streifen wegen des fehlenden Schnees von der übrigen Umgebung sichtbar abhob. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangt, am Augenschein hätten insgesamt die, meteorologisch betrachtet, wohl schlechtest möglichen Sichtverhältnisse geherrscht, die Konturen seien aber durchaus wahrnehmbar gewesen. Wie die Vorinstanz zutreffend darauf hinweist, ergibt sich aus der Fotodokumentation des Augenscheins (Vi-act. D8, S. 8 unteres Bild), dass beim beklagtischen Gebäude, insbesondere auch im Bereich der Hausmauer,