Bild 2b, S. 6 Ziff. 4, S. 7 unteres Bild, S. 8 und S. 9 unteres Bild). Es erscheint somit wahrscheinlich, dass ein Teil des erwähnten Bereichs am fraglichen Tag schneefrei war, wie dies der Beklagte behauptet (KG-act. 7, S. 18 Ziff. 46). Die hierfür beweispflichtige Klägerin vermag das Gegenteil nicht zu belegen. Insoweit ist davon auszugehen, dass am Tag des behaupteten Unfalls sich der tiefer gelegene Teil des beklagtischen Vorplatzes zumindest teilweise im erwähnten Streifen wegen des fehlenden Schnees von der übrigen Umgebung sichtbar abhob.