Unbestritten ist weiter, dass es im Unterschied zum Zeitpunkt des behaupteten Unfalls bei Durchführung des Augenscheins weder (leicht) schneite noch Schnee(match) am Boden lag (Vi-act. D2, S. 1 Ziff. 7; Vi-act. D5, S. 1 f. Fragen 2 und 5; KG-act. 1, S. 12 Ziff. 44; KG-act. 7, S. 18 Ziff. 36). Indessen ist festzustellen, dass der Vorplatz entlang des beklagtischen Hauses gegen die X-strasse auf einer Breite von mindestens 50 cm mit Beginn bei der Ecke, wo die Klägerin hinuntergestürzt sein will, überdacht ist und dass in diesem Bereich am Tag des Augenscheins der Boden zumindest teilweise nicht nass war (vgl. Vi-act. D8, S. 3 Bild 1b, S. 4 Bild 2b, S. 6 Ziff.