c) aa) Die Vorinstanz führt aus, dass der Augenschein vom 16. Dezember 2015 bei Dunkelheit und nassen Strassenverhältnissen, also bei sehr schlechten Sichtverhältnissen, stattgefunden habe. Weder die mit Blitzlicht aufgehellten noch die nicht so belichteten Aufnahmen vermöchten die am Augenschein tatsächlich erlebten Sichtverhältnisse genau wiederzugeben; diese lägen vielmehr zwischen diesen Aufnahmen. Es seien mehr Kontraste ersichtlich gewesen, als dies die Bilder 1a, 2a und 3 vermuten liessen. Indessen sei die Stufe etwas schlechter optisch wahrnehmbar gewesen, als dies das Bild 1b wiedergebe (angef. Urteil, E. 3h S. 15).