ee) Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung ohne Weiteres zutreffend, wonach das strittige Werk bei Tageslicht nicht als mangelhaft i.S.v. Art. 58 OR zu qualifizieren ist, da auch unbestritten und aktenmässig erstellt ist, dass die streitbare Stufe bei Tageslicht deutlich erkennbar ist, selbst bei nassen Verhältnissen oder bei schneebedecktem Weg (vgl. KB 3). Ob dies auch bei Dunkelheit der Fall ist, ob also die Ausleuchtung der Stufe ausreicht, ist nachfolgend zu prüfen.